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Glossar

Frühpensionierung

Frühpensionierung bezeichnet den Renteneintritt vor dem ordentlichen Referenzalter gemäss AHV. Wer früher aufhört zu arbeiten, bezieht weniger Altersguthaben, erhält eine aktuarisch gekürzte Pensionskassenrente und verzichtet auf Beitrags- und Ansparzeitraum. Gleichzeitig verlängert sich die Rentenphase, was die finanzielle Planung anspruchsvoller macht.

Auf einen Blick

  • Die AHV-Rente kann bis zu zwei Jahre vorbezogen werden; der Vorbezug führt zu einer dauerhaften, lebenslangen Kürzung der Rente (AHVG Art. 40).
  • Das Reglement der Pensionskasse legt fest, ab welchem Alter eine Frühpensionierung möglich ist. Vorsehen darf es sie frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr (BVV 2 Art. 1i).
  • Bis zum Referenzalter bleiben Frühpensionierte AHV-beitragspflichtig und zahlen Beiträge als Nichterwerbstätige. Diese richten sich nach Vermögen und Renteneinkommen (AHVV Art. 28).

Häufige Fragen

Die Einbussen entstehen auf mehreren Ebenen gleichzeitig: Das angesparte Kapital ist kleiner (weniger Beitragsjahre), die Rentenphase ist länger, und der Umwandlungssatz fällt tiefer aus als bei ordentlicher Pensionierung. Hinzu kommt die dauerhafte Kürzung der AHV-Rente bei Vorbezug. Eine sorgfältige Liquiditätsplanung und Simulation verschiedener Szenarien sind deshalb unerlässlich.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.