Glossar
FINIG (Finanzinstitutsgesetz)
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt seit dem 1. Januar 2020 Bewilligung und Aufsicht über Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser (Art. 2 Abs. 1 FINIG). Diese Finanzinstitute brauchen eine Bewilligung der FINMA (Art. 5 Abs. 1 FINIG). Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann (Art. 17 Abs. 1 FINIG). Zusammen mit dem FIDLEG bildet es die Grundlage der Schweizer Finanzmarktregulierung.
Auf einen Blick
- In Kraft seit 1. Januar 2020 (SR 954.1); löste die bisherige Selbstregulierung für unabhängige Vermögensverwalter ab.
- Definiert Kategorien von Finanzinstituten mit gestuften Anforderungen: Vermögensverwalter, Trustees, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser (FINIG Art. 2).
- Verpflichtet Vermögensverwalter zum Anschluss an eine von der FINMA anerkannte Aufsichtsorganisation (FINIG Art. 7).
Häufige Fragen
Teil des Themas
Selbstständig werden als VermögensverwalterQuellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.