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Glossar

FINIG (Finanzinstitutsgesetz)

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt seit dem 1. Januar 2020 Bewilligung und Aufsicht über Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser (Art. 2 Abs. 1 FINIG). Diese Finanzinstitute brauchen eine Bewilligung der FINMA (Art. 5 Abs. 1 FINIG). Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann (Art. 17 Abs. 1 FINIG). Zusammen mit dem FIDLEG bildet es die Grundlage der Schweizer Finanzmarktregulierung.

Auf einen Blick

  • In Kraft seit 1. Januar 2020 (SR 954.1); löste die bisherige Selbstregulierung für unabhängige Vermögensverwalter ab.
  • Definiert Kategorien von Finanzinstituten mit gestuften Anforderungen: Vermögensverwalter, Trustees, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser (FINIG Art. 2).
  • Verpflichtet Vermögensverwalter zum Anschluss an eine von der FINMA anerkannte Aufsichtsorganisation (FINIG Art. 7).

Häufige Fragen

Das FINIG legt fest, welche organisatorischen, personellen und finanziellen Mindestanforderungen ein Vermögensverwalter erfüllen muss, um die FINMA-Bewilligung zu erhalten. Es regelt Eigenmittel, interne Kontrolle, die Gewähr der Verantwortlichen sowie die laufende Berichterstattung an die Aufsichtsorganisation.

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.