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Glossar

Familienstiftung

Die Familienstiftung ist eine Stiftung des schweizerischen Rechts, die Vermögen für eine Familie widmet. Nach Art. 335 Abs. 1 ZGB sind ihre Zwecke abschliessend geregelt. Erlaubt sind die Bestreitung der Kosten der Erziehung, der Ausstattung oder der Unterstützung von Familienangehörigen sowie ähnliche Zwecke. Reine Unterhalts- oder Genussstiftungen, die den allgemeinen Lebensunterhalt einer Familie finanzieren, sind unzulässig, da Art. 335 Abs. 2 ZGB Familienfideikommisse verbietet. Eine zweckwidrige Familienstiftung ist deshalb nichtig.

Auf einen Blick

01

Art. 335 Abs. 1 ZGB lässt nur Zwecke wie Erziehung, Ausstattung, Unterstützung oder ähnliche Zwecke zu, nicht den allgemeinen Lebensunterhalt.

02

Art. 335 Abs. 2 ZGB verbietet die Errichtung von Familienfideikommissen; reine Unterhalts- und Genussstiftungen sind daher unzulässig.

03

Eine Familienstiftung mit unzulässigem Zweck ist grundsätzlich nichtig, kann aber unter Umständen in eine zulässige Stiftung umgedeutet werden.

Häufige Fragen

Nein. Nach Art. 335 ZGB sind nur Zwecke wie Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung erlaubt, die an eine bestimmte Lebenslage anknüpfen. Eine Stiftung, die den allgemeinen Lebensunterhalt unabhängig von einer Bedarfslage finanziert, gilt als unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung und ist nichtig.
Sie eignet sich für klar umrissene Familienzwecke wie die Finanzierung von Ausbildung oder die Unterstützung in Notlagen. Wegen der engen Zweckbindung im schweizerischen Recht prüfen viele Familien daneben andere Strukturen für die Vermögensnachfolge. Eine sorgfältige rechtliche Abklärung ist in jedem Fall ratsam.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210, Art. 335