Zum Inhalt springen

Glossar

Eintrittsschwelle BVG

Die Eintrittsschwelle BVG ist der Mindestjahresverdienst, den Arbeitnehmende bei einem Arbeitgeber erzielen müssen, um dem obligatorischen BVG unterstellt zu werden. Wer darunter bleibt, ist nicht obligatorisch in der 2. Säule versichert, kann sich jedoch freiwillig versichern lassen. Der Betrag wird vom Bundesrat periodisch angepasst.

Auf einen Blick

01

Die Eintrittsschwelle ist im BVG Art. 2 Abs. 1 geregelt; der Bundesrat passt den Franken-Betrag periodisch an die AHV-Renten an.

02

Teilzeitbeschäftigte, die mehrere Arbeitsverhältnisse kombinieren, können die Schwelle pro Stelle unterschreiten und fallen damit aus der obligatorischen Versicherung.

03

Arbeitgeber können im Reglement auf die Eintrittsschwelle verzichten und alle Arbeitnehmenden versichern (überobligatorische Lösung).

Häufige Fragen

Wer mit seinem Jahreseinkommen bei einem Arbeitgeber unterhalb der gesetzlichen Eintrittsschwelle bleibt, ist nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Damit entsteht eine Lücke in der 2. Säule. Eine freiwillige Versicherung über eine Auffangeinrichtung ist möglich. Besonders betroffen sind Menschen in Teilzeit oder mit mehreren kleinen Pensen.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)