Glossar
Eintrittsschwelle BVG
Die Eintrittsschwelle BVG ist der Mindestjahresverdienst, den Arbeitnehmende bei einem Arbeitgeber erzielen müssen, um dem obligatorischen BVG unterstellt zu werden. Wer darunter bleibt, ist nicht obligatorisch in der 2. Säule versichert, kann sich jedoch freiwillig versichern lassen. Der Betrag wird vom Bundesrat periodisch angepasst.
Auf einen Blick
Die Eintrittsschwelle ist im BVG Art. 2 Abs. 1 geregelt; der Bundesrat passt den Franken-Betrag periodisch an die AHV-Renten an.
Teilzeitbeschäftigte, die mehrere Arbeitsverhältnisse kombinieren, können die Schwelle pro Stelle unterschreiten und fallen damit aus der obligatorischen Versicherung.
Arbeitgeber können im Reglement auf die Eintrittsschwelle verzichten und alle Arbeitnehmenden versichern (überobligatorische Lösung).
Häufige Fragen
Teil des Themas
Vorsorge & PensionierungQuellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)