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Glossar

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung ist die Pflicht eines Finanzdienstleisters, vor der Anlageberatung oder Vermögensverwaltung sicherzustellen, dass die empfohlene Dienstleistung oder das Finanzinstrument zur finanziellen Situation, den Anlagezielen, dem Risikoprofil sowie den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden passt (Art. 12 FIDLEG).

Auf einen Blick

01

Die Eignungsprüfung gilt bei Anlageberatung und Vermögensverwaltung; sie ist umfassender als die Angemessenheitsprüfung und berücksichtigt auch die finanzielle Tragbarkeit (Art. 12 FIDLEG).

02

Kann die Eignung nicht festgestellt werden, darf der Finanzdienstleister die Dienstleistung nicht erbringen oder muss den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen.

03

Die Ergebnisse der Prüfung müssen dokumentiert und dem Kunden auf Anfrage zugänglich gemacht werden.

Häufige Fragen

Ja. Die Eignungsprüfung (Art. 12 FIDLEG) ist umfassender und gilt bei Anlageberatung sowie Vermögensverwaltung: Sie berücksichtigt Anlageziele, finanzielle Situation, Risikofähigkeit und Kenntnisse des Kunden. Die Angemessenheitsprüfung (Art. 11 FIDLEG) ist schmaler und prüft nur Kenntnisse und Erfahrungen, nicht aber die gesamte finanzielle Lage.

Teil des Themas

Finanzberatung

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)