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Glossar

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung ist die Pflicht eines Finanzdienstleisters, vor einer Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder vor der Vermögensverwaltung sicherzustellen, dass die empfohlene Dienstleistung oder das Finanzinstrument zur finanziellen Situation, den Anlagezielen, dem Risikoprofil sowie den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden passt (Art. 12 FIDLEG).

Auf einen Blick

  • Die Eignungsprüfung gilt bei Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios und bei Vermögensverwaltung; sie ist umfassender als die Angemessenheitsprüfung und erfasst zusätzlich die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele (Art. 12 FIDLEG).
  • Reichen die Angaben für eine Beurteilung nicht aus, weist der Finanzdienstleister den Kunden vor der Dienstleistung darauf hin; hält er ein Finanzinstrument für nicht geeignet, rät er davon ab.
  • Der Finanzdienstleister dokumentiert die vereinbarten Dienstleistungen und die über den Kunden erhobenen Informationen; auf Anfrage erhält der Kunde eine Kopie dieser Dokumentation.

Häufige Fragen

Ja. Die Eignungsprüfung (Art. 12 FIDLEG) ist umfassender und gilt bei Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios sowie bei Vermögensverwaltung: Sie berücksichtigt Anlageziele, finanzielle Situation, Risikofähigkeit sowie Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden. Die Angemessenheitsprüfung (Art. 11 FIDLEG) ist schmaler und prüft nur Kenntnisse und Erfahrungen, nicht aber die gesamte finanzielle Lage.

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.