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Glossar

Berufliche Vorsorge (BVG / 2. Säule)

Die berufliche Vorsorge (2. Säule) ergänzt die AHV und ist für Arbeitnehmende ab einer gesetzlichen Eintrittsschwelle obligatorisch. Sie funktioniert nach dem Kapitaldeckungsverfahren: Jede versicherte Person bildet ein individuelles Altersguthaben, das bei Pensionierung als Rente oder Kapital bezogen werden kann. Rechtsgrundlage ist das BVG.

Auf einen Blick

01

Kapitaldeckungsverfahren: jede versicherte Person spart ihr eigenes Altersguthaben an (BVG Art. 15 ff.).

02

Mindestens die Hälfte der Beiträge muss der Arbeitgeber tragen; Arbeitnehmende zahlen höchstens den Arbeitgeberanteil (BVG Art. 66).

03

Das angesparte Kapital wird mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz verzinst, den der Bundesrat periodisch festlegt (BVG Art. 15 Abs. 2).

Häufige Fragen

Die Pensionskasse bildet oft das grösste Vermögen einer Privatperson. Das angesparte Kapital bestimmt massgeblich, ob die Rente zusammen mit der AHV den gewohnten Lebensstandard sichert. Gerade bei längeren Erwerbsunterbrüchen oder Teilzeitarbeit entstehen Vorsorgelücken, die mit gezielten Einkäufen oder privater Vorsorge geschlossen werden können.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)