Glossar
Auffangeinrichtung BVG
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung mit gesetzlichem Auftrag (Art. 60 BVG). Sie schliesst Arbeitgeber an, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, und nimmt Personen als freiwillige Versicherte auf. Ausserdem führt sie Freizügigkeitskonten. Auf diese Konten überweist eine Pensionskasse die Austrittsleistung nach Ablauf der gesetzlichen Frist, wenn die versicherte Person nicht mitteilt, in welcher Form der Vorsorgeschutz erhalten bleiben soll. Die Auffangeinrichtung ist als Stiftung organisiert und heisst Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage ist Art. 60 BVG. Die Auffangeinrichtung schliesst Arbeitgeber an, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG), und Arbeitgeber, die den Anschluss verlangen (Art. 60 Abs. 2 lit. b BVG).
- Fehlt die Mitteilung der versicherten Person, überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung samt Zins frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall (Austritt aus der Kasse) an die Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG). Die Auffangeinrichtung führt dafür Freizügigkeitskonten (Art. 60 Abs. 5 BVG) und handelt dabei als Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 3 FZG).
- Selbstständigerwerbende, die sich bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichern lassen können, sind berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen (Art. 44 Abs. 2 BVG). Nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern können sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig versichern, wenn ihr gesamter Jahreslohn die Eintrittsschwelle übersteigt (Art. 46 Abs. 1 BVG).
- Wer aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann die Vorsorge im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG).
- Bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung führt die Auffangeinrichtung die obligatorische Versicherung durch (Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG). Diese Versicherung deckt nur die Risiken Tod und Invalidität (Art. 2 Abs. 3 BVG).
Häufige Fragen
Teil des Themas
FreizügigkeitQuellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), BVG SR 831.40 · Systematische Rechtssammlung (fedlex), FZG SR 831.42 · Systematische Rechtssammlung (fedlex), FZV SR 831.425 · Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Auftrag
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.