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Glossar

Auffangeinrichtung BVG

Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung mit gesetzlichem Auftrag (Art. 60 BVG). Sie schliesst Arbeitgeber an, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, und nimmt Personen als freiwillige Versicherte auf. Ausserdem führt sie Freizügigkeitskonten. Auf diese Konten überweist eine Pensionskasse die Austrittsleistung nach Ablauf der gesetzlichen Frist, wenn die versicherte Person nicht mitteilt, in welcher Form der Vorsorgeschutz erhalten bleiben soll. Die Auffangeinrichtung ist als Stiftung organisiert und heisst Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage ist Art. 60 BVG. Die Auffangeinrichtung schliesst Arbeitgeber an, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG), und Arbeitgeber, die den Anschluss verlangen (Art. 60 Abs. 2 lit. b BVG).
  • Fehlt die Mitteilung der versicherten Person, überweist die Pensionskasse die Austrittsleistung samt Zins frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall (Austritt aus der Kasse) an die Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG). Die Auffangeinrichtung führt dafür Freizügigkeitskonten (Art. 60 Abs. 5 BVG) und handelt dabei als Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 3 FZG).
  • Selbstständigerwerbende, die sich bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichern lassen können, sind berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen (Art. 44 Abs. 2 BVG). Nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern können sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig versichern, wenn ihr gesamter Jahreslohn die Eintrittsschwelle übersteigt (Art. 46 Abs. 1 BVG).
  • Wer aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann die Vorsorge im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG).
  • Bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung führt die Auffangeinrichtung die obligatorische Versicherung durch (Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG). Diese Versicherung deckt nur die Risiken Tod und Invalidität (Art. 2 Abs. 3 BVG).

Häufige Fragen

Wer aus einer Pensionskasse austritt, ohne in eine neue einzutreten, teilt der bisherigen Kasse mit, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten bleiben soll, etwa als Freizügigkeitskonto oder als Freizügigkeitspolice (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, überweist die Kasse die Austrittsleistung samt Zins frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall an die Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG).
Das BVG verpflichtet die Auffangeinrichtung, Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen (Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG). Selbstständigerwerbende, die sich bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichern lassen können, haben darauf ein Recht (Art. 44 Abs. 2 BVG). Eine nicht obligatorisch versicherte Person mit mehreren Arbeitgebern kann sich bei der Auffangeinrichtung freiwillig versichern lassen, wenn der gesamte Jahreslohn der Person die Eintrittsschwelle übersteigt. Diese Möglichkeit besteht auch bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung, an die einer der Arbeitgeber angeschlossen ist, allerdings nur, wenn das Reglement dieser Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht (Art. 46 Abs. 1 BVG). Für die freiwillige Versicherung gelten die Regeln der obligatorischen Versicherung sinngemäss (Art. 4 Abs. 2 BVG).
Ja, nach den Regeln, die für jedes Freizügigkeitskonto gelten (Art. 60 Abs. 5 BVG). Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 FZV). Bezieht die versicherte Person eine volle Invalidenrente der IV und ist das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert, wird die Altersleistung auf ihr Begehren vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV). Unabhängig vom Referenzalter kann eine Barauszahlung nach Art. 5 FZG in drei Fällen verlangt werden: beim endgültigen Wegzug aus der Schweiz, bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne obligatorische berufliche Vorsorge und bei einer Austrittsleistung unter dem eigenen Jahresbeitrag (Art. 5 Abs. 1 FZG, nach Art. 14 FZV sinngemäss anwendbar). Beim Wegzug kann der obligatorische Teil des Altersguthabens nicht bar bezogen werden (Art. 25f FZG), wenn die Person in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist. Dasselbe gilt bei Wohnsitz in Liechtenstein. Bei Verheirateten und Personen in eingetragener Partnerschaft braucht es die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (Art. 5 Abs. 2 FZG). Weitere Bezugs- und Auszahlungsfälle richten sich nach anderen Bestimmungen und sind hier nicht dargestellt.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), BVG SR 831.40 · Systematische Rechtssammlung (fedlex), FZG SR 831.42 · Systematische Rechtssammlung (fedlex), FZV SR 831.425 · Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Auftrag

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.