Zum Inhalt springen

Glossar

Anlegerschutz

Anlegerschutz bezeichnet die Gesamtheit der aufsichtsrechtlichen Mechanismen, die Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten absichern. In der Schweiz sind das im Kern vier: die Einlagensicherung, die Absonderung von Depotwerten, die Verhaltenspflichten nach FIDLEG und der Anschluss an eine Ombudsstelle. Keiner davon deckt das Marktrisiko ab.

Auf einen Blick

  • Die Einlagensicherung deckt Guthaben bis 100'000 Franken pro Kundin oder Kunde und pro Bank. Guthaben aus Säule 3a und Freizügigkeit bei derselben Bank sind zusätzlich bis 100'000 Franken privilegiert (Quelle: esisuisse, Stand 2026).
  • Das System ist gedeckelt: die Banken finanzieren es mit höchstens 7,9 Milliarden Franken, das entspricht 1,6 Prozent aller gesicherten Einlagen in der Schweiz. Jede Bank muss zusätzlich Aktiven in der Schweiz von mindestens 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen halten (Quelle: esisuisse, Stand 2026).
  • Wertschriften im Depot sind Sondervermögen und fallen bei einer Bankinsolvenz nicht in die Konkursmasse. Für sie gilt keine Obergrenze, weil sie nie Eigentum der Bank waren. Nur der Bargeldbestand unterliegt der 100'000-Franken-Grenze.
  • Anlegerschutz deckt die Institution und den Prozess, nicht das Anlageergebnis. Kursverluste werden von keinem dieser Mechanismen ausgeglichen.

Häufige Fragen

Nein. Die aufsichtsrechtlichen Mechanismen greifen bei Ausfall oder Fehlverhalten eines Instituts, nicht bei fallenden Märkten. Verliert ein Portfolio an Wert, weil die Kurse sinken, gleicht das keine Regulierung aus. Der Schutz betrifft die Organisation des Anbieters und die Art, wie er mit Kundinnen und Kunden umgehen muss.
Nein, das ist eine verbreitete Verwechslung. Die 100'000 Franken betreffen die Einlagensicherung, also Kontoguthaben. Wertschriften im Depot sind rechtlich abgesondert und gehören weiterhin Ihnen; sie können bei einer Insolvenz auf ein anderes Institut übertragen werden. Gedeckelt ist nur der Bargeldanteil.

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)