Glossar
Angemessenheitsprüfung
Die Angemessenheitsprüfung ist die nach Art. 11 FIDLEG vorgeschriebene Abklärung, ob ein Finanzinstrument den Kenntnissen und Erfahrungen einer Kundin oder eines Kunden entspricht. Sie gilt, wenn ein Finanzdienstleister Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen. Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen entfällt sie (Art. 13 FIDLEG).
Auf einen Blick
- Die Angemessenheitsprüfung ist schmaler als die Eignungsprüfung: Sie bewertet nur Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit dem betreffenden Produkttyp, nicht seine Gesamtfinanzsituation (Art. 11 FIDLEG).
- Beschränkt sich die Dienstleistung auf die blosse Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen, informiert der Finanzdienstleister den Kunden vorher, dass keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung stattfindet (Art. 13 FIDLEG).
Häufige Fragen
Teil des Themas
FinanzberatungQuellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.