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Glossar

Angemessenheitsprüfung

Die Angemessenheitsprüfung ist die nach Art. 11 FIDLEG vorgeschriebene Abklärung, ob ein Finanzinstrument den Kenntnissen und Erfahrungen einer Kundin oder eines Kunden entspricht. Sie gilt, wenn ein Finanzdienstleister Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen. Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen entfällt sie (Art. 13 FIDLEG).

Auf einen Blick

  • Die Angemessenheitsprüfung ist schmaler als die Eignungsprüfung: Sie bewertet nur Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit dem betreffenden Produkttyp, nicht seine Gesamtfinanzsituation (Art. 11 FIDLEG).
  • Beschränkt sich die Dienstleistung auf die blosse Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen, informiert der Finanzdienstleister den Kunden vorher, dass keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung stattfindet (Art. 13 FIDLEG).

Häufige Fragen

Wenn er Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt und dabei nicht das gesamte Kundenportfolio berücksichtigt (Art. 11 FIDLEG). Erfragt werden dann nur Kenntnisse und Erfahrungen, nicht die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele. Berücksichtigt die Beratung das Portfolio oder geht es um Vermögensverwaltung, gilt die Eignungsprüfung (Art. 12 FIDLEG). Werden Kundenaufträge bloss ausgeführt oder übermittelt, entfällt jede der beiden Prüfungen (Art. 13 FIDLEG).

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.