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Glossar

Angemessenheitsprüfung

Die Angemessenheitsprüfung ist die nach Art. 11 FIDLEG vorgeschriebene Abklärung, ob ein Finanzinstrument oder eine Dienstleistung den Kenntnissen und Erfahrungen eines Kunden entspricht. Sie kommt zur Anwendung, wenn keine umfassende Anlageberatung oder Vermögensverwaltung erbracht wird, etwa bei der reinen Ausführung von Kundenaufträgen.

Auf einen Blick

01

Die Angemessenheitsprüfung ist schmaler als die Eignungsprüfung: Sie bewertet nur Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit dem betreffenden Produkttyp, nicht seine Gesamtfinanzsituation (Art. 11 FIDLEG).

02

Bei reiner Auftragsausführung auf Kundeninitiative (execution only) kann auf die Prüfung verzichtet werden, sofern der Kunde darüber informiert wird (Art. 13 FIDLEG).

Häufige Fragen

Eine Angemessenheitsprüfung wird durchgeführt, wenn ein Dienstleister Finanzprodukte anbietet oder Transaktionen ausführt, ohne dabei individuelle Anlageberatung zu erteilen. Typisches Beispiel: ein Broker, der auf Kundenauftrag hin handelt. Die schmalere Prüfung fokussiert auf Produktkenntnisse; finanzielle Verhältnisse und Anlageziele werden nicht erhoben.

Teil des Themas

Finanzberatung

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)