Zum Inhalt springen

Glossar

1e-Vorsorge

1e-Vorsorge bezeichnet die überobligatorische berufliche Vorsorge für hohe Lohnanteile, bei der die versicherte Person ihre Anlagestrategie selbst wählt und das Anlagerisiko selbst trägt. Sie ist nach Artikel 1e BVV2 benannt und nur für Lohnbestandteile oberhalb einer gesetzlichen Schwelle zulässig.

Auf einen Blick

01

1e-Pläne sind nur für Lohnanteile über dem Anderthalbfachen des oberen BVG-Grenzbetrags möglich (Rechtsgrundlage: BVV2 Art. 1e).

02

Die versicherte Person wählt aus mehreren Anlagestrategien und trägt Chancen und Risiken der Wertentwicklung selbst.

03

Beim Austritt wird das tatsächliche Anlageergebnis ausbezahlt; ein Mindestzins wie im Obligatorium besteht nicht.

Häufige Fragen

1e-Pläne richten sich an Personen mit hohem Einkommen, deren Lohnanteile über der gesetzlichen Schwelle liegen und die ihre Vorsorgeanlage aktiv mitgestalten möchten. Sie bieten Wahlfreiheit bei der Anlagestrategie, verlagern aber das Anlagerisiko vollständig auf die versicherte Person.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)