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Glossar

Willensvollstrecker

Der Willensvollstrecker ist eine Person, die eine erblassende Person in ihrer letztwilligen Verfügung einsetzt, um den letzten Willen zu vollstrecken und den Nachlass abzuwickeln (Art. 517 ZGB). Eingesetzt werden kann jede volljährige und urteilsfähige Person. Zu den Aufgaben gehören die Verwaltung der Erbschaft, die Bezahlung der Schulden, die Ausrichtung von Vermächtnissen sowie die Vorbereitung der Erbteilung nach den Anordnungen der erblassenden Person und den gesetzlichen Vorschriften (Art. 518 ZGB). Die Einsetzung eines Willensvollstreckers kann Streit unter den Erben vorbeugen und für eine sachgerechte Abwicklung sorgen.

Auf einen Blick

01

Der Willensvollstrecker wird in der letztwilligen Verfügung eingesetzt; geeignet ist jede volljährige und urteilsfähige Person (Art. 517 ZGB).

02

Zu den Aufgaben gehören Verwaltung der Erbschaft, Schuldenbezahlung, Ausrichtung von Vermächtnissen und Vorbereitung der Erbteilung (Art. 518 ZGB).

03

Die Einsetzung kann Streit unter den Erben vermeiden und die Abwicklung des Nachlasses erleichtern.

Häufige Fragen

Er verwaltet die Erbschaft, bezahlt die Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Erbteilung vor, und zwar nach den Anordnungen der erblassenden Person und den gesetzlichen Vorschriften (Art. 518 ZGB). So sorgt er für eine geordnete Abwicklung des Nachlasses.
Eingesetzt werden kann jede volljährige und urteilsfähige Person, etwa eine Vertrauensperson oder eine Fachperson (Art. 517 ZGB). Die Einsetzung erfolgt in der letztwilligen Verfügung der erblassenden Person.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · Gerichte des Kantons Zürich, Willensvollstreckerin