Glossar
Willensvollstrecker
Der Willensvollstrecker ist eine Person, die eine erblassende Person in ihrer letztwilligen Verfügung einsetzt, um den letzten Willen zu vollstrecken und den Nachlass abzuwickeln (Art. 517 ZGB). Eingesetzt werden kann jede volljährige und urteilsfähige Person. Zu den Aufgaben gehören die Verwaltung der Erbschaft, die Bezahlung der Schulden, die Ausrichtung von Vermächtnissen sowie die Vorbereitung der Erbteilung nach den Anordnungen der erblassenden Person und den gesetzlichen Vorschriften (Art. 518 ZGB). Die Einsetzung eines Willensvollstreckers kann Streit unter den Erben vorbeugen und für eine sachgerechte Abwicklung sorgen.
Auf einen Blick
Der Willensvollstrecker wird in der letztwilligen Verfügung eingesetzt; geeignet ist jede volljährige und urteilsfähige Person (Art. 517 ZGB).
Zu den Aufgaben gehören Verwaltung der Erbschaft, Schuldenbezahlung, Ausrichtung von Vermächtnissen und Vorbereitung der Erbteilung (Art. 518 ZGB).
Die Einsetzung kann Streit unter den Erben vermeiden und die Abwicklung des Nachlasses erleichtern.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Lebensereignisse & FinanzenQuellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · Gerichte des Kantons Zürich, Willensvollstreckerin