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Glossar

Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag ist ein Instrument des Erwachsenenschutzrechts, mit dem eine handlungsfähige Person für den Fall ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit vorsorgt. Sie kann darin eine natürliche oder juristische Person bestimmen, die im Eintrittsfall die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr übernimmt (Art. 360 ff. ZGB). Der Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig errichtet oder öffentlich beurkundet werden und wird erst wirksam, wenn die Urteilsunfähigkeit eintritt und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Wirksamkeit feststellt. Er stärkt die Selbstbestimmung über das eigene Vermögen und die eigene Person.

Auf einen Blick

01

Der Vorsorgeauftrag regelt Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit (Art. 360 ff. ZGB).

02

Er muss eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein.

03

Wirksam wird er erst mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit und der Feststellung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Häufige Fragen

Erst dann, wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig wird und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Wirksamkeit feststellt. Bis dahin behält die Person die volle Handlungsfähigkeit und kann den Auftrag jederzeit anpassen oder widerrufen.
Er muss entweder von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet sein (Art. 360 ff. ZGB). Diese Formvorschriften gewährleisten Klarheit und Verbindlichkeit.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · ch.ch, Vorsorgeauftrag