Zum Inhalt springen

Glossar

Testament

Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person ihren Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Schranken regelt. Das Schweizer Recht kennt zwei ordentliche Formen. Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein (Art. 505 ZGB), das öffentliche Testament wird vor einer Urkundsperson und zwei Zeugen errichtet (Art. 499 ZGB). Ein Testament kann jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden.

Auf einen Blick

01

Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Datum versehen und unterschrieben sein (Art. 505 ZGB).

02

Das öffentliche Testament wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson und zweier Zeugen errichtet (Art. 499 ZGB).

03

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung und kann jederzeit allein widerrufen oder geändert werden.

Häufige Fragen

Üblich sind zwei ordentliche Formen. Das eigenhändige Testament ist vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben (Art. 505 ZGB), das öffentliche Testament wird vor einer Urkundsperson und zwei Zeugen errichtet (Art. 499 ZGB). Für Ausnahmesituationen besteht zusätzlich die mündliche Form.
Ja, ein Testament ist eine einseitige Verfügung und lässt sich jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzen. Es bindet keine andere Person, im Unterschied zum Erbvertrag.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · Gerichte des Kantons Zürich, Formvorschriften Testament und Erbvertrag