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Glossar

Nutzniessung

Die Nutzniessung verleiht einer berechtigten Person den vollen Genuss einer Sache oder eines Vermögens, ohne dass sie Eigentümerin wird. Im Erbrecht ist sie ein wichtiges Planungsinstrument zugunsten des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners: Eine erblassende Person kann dem überlebenden Teil die Nutzniessung am Erbteil der gemeinsamen Nachkommen zuwenden (Art. 473 ZGB). Mit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 wurde dieses Instrument gestärkt, indem der überlebende Ehegatte neben der Nutzniessung zusätzlich die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum erhalten kann. So bleibt der überlebende Teil wirtschaftlich abgesichert, während die Nachkommen das Eigentum behalten.

Auf einen Blick

01

Die Nutzniessung gibt das Recht auf vollen Genuss einer Sache oder eines Vermögens, ohne Eigentum zu übertragen.

02

Im Erbrecht kann der überlebende Ehegatte die Nutzniessung am Erbteil der gemeinsamen Nachkommen erhalten (Art. 473 ZGB).

03

Seit dem 1. Januar 2023 kann der überlebende Teil neben der Nutzniessung zusätzlich die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum erhalten.

Häufige Fragen

Sie sichert den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner wirtschaftlich ab, indem ihm der Genuss am Erbteil der gemeinsamen Nachkommen zukommt (Art. 473 ZGB). Die Nachkommen behalten das Eigentum, während der überlebende Teil die Erträge und die Nutzung erhält.
Seit dem 1. Januar 2023 kann der überlebende Ehegatte neben der Nutzniessung zusätzlich die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum erhalten, statt wie früher nur einen kleineren Anteil. Damit wurde die Absicherung des überlebenden Teils gestärkt.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · Bundesamt für Justiz, Revision des Erbrechts