Zum Inhalt springen

Glossar

Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand des Schweizer Eherechts. Sie gilt automatisch, sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben (Art. 196 ff. ZGB). Das Vermögen jedes Ehegatten gliedert sich in Errungenschaft, was während der Ehe erworben wird, und Eigengut, etwa eingebrachtes Vermögen oder Erbschaften. Bei Auflösung des Güterstands durch Tod oder Scheidung wird der verbleibende Überschuss der Errungenschaft, der sogenannte Vorschlag, grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt.

Auf einen Blick

01

Die Errungenschaftsbeteiligung gilt automatisch ohne Ehevertrag (Art. 196 ff. ZGB).

02

Das Vermögen wird in Errungenschaft (während der Ehe erworben) und Eigengut (eingebracht oder geerbt) unterteilt.

03

Bei Auflösung durch Tod oder Scheidung wird der Vorschlag grundsätzlich hälftig geteilt, soweit kein Ehevertrag etwas anderes regelt.

Häufige Fragen

Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand (Art. 196 ff. ZGB). Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst; geteilt wird erst bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung.
Das Vermögen wird in Errungenschaft und Eigengut unterteilt. Das Eigengut bleibt beim jeweiligen Ehegatten, während der Vorschlag, also der Überschuss der Errungenschaft, grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · Gerichte des Kantons Zürich, Errungenschaftsbeteiligung