Glossar
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine zweiseitige Verfügung von Todes wegen, mit der sich mindestens zwei Personen vertraglich über den Nachlass binden. Anders als das Testament kann er nur in einer einzigen Form errichtet werden: durch öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen (Art. 512 ZGB). Der entscheidende Unterschied zum Testament liegt in der Bindungswirkung: Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nicht einseitig gegen den Willen der Gegenpartei aufgehoben werden. Er eignet sich, wenn Verfügungen verbindlich und für alle Beteiligten verlässlich festgehalten werden sollen.
Auf einen Blick
Der Erbvertrag wird ausschliesslich durch öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen errichtet (Art. 512 ZGB).
Er bindet beide Parteien und kann grundsätzlich nicht einseitig gegen den Willen der Gegenpartei aufgehoben werden.
Im Gegensatz dazu ist das Testament einseitig und jederzeit frei widerrufbar.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Lebensereignisse & FinanzenQuellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · Gerichte des Kantons Zürich, Formvorschriften Testament und Erbvertrag