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Glossar

Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag können Ehegatten vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abweichen und einen anderen Güterstand wählen. Zur Auswahl stehen die Gütertrennung, bei der jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines Vermögens bleibt und keine güterrechtliche Teilung erfolgt (Art. 247 ff. ZGB), sowie die Gütergemeinschaft, bei der ein gemeinsames Gesamtgut neben dem Eigengut jedes Ehegatten gebildet wird (Art. 221 ff. ZGB). Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung. Er ermöglicht es, die vermögensrechtlichen Verhältnisse auf die persönliche Situation des Paares abzustimmen.

Auf einen Blick

01

Ein Ehevertrag erlaubt den Wechsel vom ordentlichen Güterstand zu Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

02

Bei der Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines Vermögens ohne güterrechtliche Teilung (Art. 247 ff. ZGB).

03

Bei der Gütergemeinschaft entsteht ein gemeinsames Gesamtgut neben dem Eigengut jedes Ehegatten (Art. 221 ff. ZGB); der Vertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Häufige Fragen

Neben dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung stehen die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft zur Wahl. Bei der Gütertrennung bleibt jedes Vermögen getrennt, bei der Gütergemeinschaft wird ein gemeinsames Gesamtgut gebildet.
Ja, ein Ehevertrag bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung. Damit ist die Mitwirkung einer Urkundsperson erforderlich, was die Verbindlichkeit und Klarheit der Vereinbarung sicherstellt.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · Gerichte des Kantons Zürich, Güterrecht