Glossar
Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag können Ehegatten vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abweichen und einen anderen Güterstand wählen. Zur Auswahl stehen die Gütertrennung, bei der jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines Vermögens bleibt und keine güterrechtliche Teilung erfolgt (Art. 247 ff. ZGB), sowie die Gütergemeinschaft, bei der ein gemeinsames Gesamtgut neben dem Eigengut jedes Ehegatten gebildet wird (Art. 221 ff. ZGB). Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung. Er ermöglicht es, die vermögensrechtlichen Verhältnisse auf die persönliche Situation des Paares abzustimmen.
Auf einen Blick
Ein Ehevertrag erlaubt den Wechsel vom ordentlichen Güterstand zu Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Bei der Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines Vermögens ohne güterrechtliche Teilung (Art. 247 ff. ZGB).
Bei der Gütergemeinschaft entsteht ein gemeinsames Gesamtgut neben dem Eigengut jedes Ehegatten (Art. 221 ff. ZGB); der Vertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Häufige Fragen
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Lebensereignisse & FinanzenQuellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · Gerichte des Kantons Zürich, Güterrecht