Scheidung & Finanzen: Aufteilung, Versorgungsausgleich, Pensionskasse

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Eine Trennung und das anschliessende Scheidungsverfahren sind schwierige Zeiten und dabei geht es immer auch um das sensible Thema Finanzen. Die Vermögenswerte sollen gerecht aufgeteilt und der Versorgungsausgleich muss durchgeführt werden. Bei der Eheauflösung geht es daher nicht zuletzt auch um den Umgang mit der Pensionskasse. Schliesslich soll auch nach der Trennung die Altersvorsorge gesichert sein.

Dieser Beitrag informiert Betroffene über die Auswirkungen bei Trennung und zeigt insbesondere auf, wie es mit dem Pensionskassenguthaben weitergeht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fast jede zweite Ehe wird in der Schweiz geschieden.
  • Der Altersdurchschnitt der Eheleute in Scheidungsverfahren ist gestiegen.
  • Höheres Durchschnittsalter bedeutet höhere Herausforderungen an die Aufteilung Vorsorge.
  • Eheleute können im Rahmen gesetzlicher Vorgaben individuelle Regelungen treffen.
  • Der richtige Umgang mit der Pensionskasse sichert die Altersvorsorge und den Lebensstandard im Alter.
Scheidung

Scheidung in der Schweiz: Fakten

In der Schweiz verharrte die Scheidungsrate bis zur Mitte der 1960er-Jahre auf einem hohen, konstanten Niveau. Danach nahm sie deutlich zu und erreichte ab 2011 einen hohen Wert von deutlich über 50 Prozent. In den vergangenen 10 Jahren hat die Anzahl der Ehescheidungen allerdings wieder abgenommen und bewegt sich aktuell bei etwa 40 Prozent.

Im weltweiten Vergleich bewegen sich die Scheidungszahlen der Schweiz im Mittelfeld. Höhere Scheidungsquoten verzeichnen etwa Frankreich, Spanien, Australien und Schweden. In Russland ist die Quote im Vergleich zur Schweiz doppelt so hoch. Und auch in den USA lassen sich prozentual rund 50 Prozent mehr Menschen scheiden als in der Schweiz.

Durchschnittsalter bei der Scheidung gestiegen

Das Alter, in dem sich Schweizer Eheleute scheiden lassen, hat sich in den vergangenen Jahren nach hinten verschoben. Das Durchschnittsalter beträgt rund 46 Jahre. Damit sind Männer und Frauen bei der Scheidung immerhin rund acht Jahre älter, als sie es in den 1970er-Jahren waren. Das erklärt sich insbesondere durch die Tatsache, dass auch Paare später heiraten.

Scheidungsfolgen bei höherem Alter beachten

Das tendenziell höhere Alter zum Zeitpunkt der Scheidung bringt besondere Herausforderungen für die Aufteilung der Finanzen mit sich. Die bereits angesparten Altersvorsorgeguthaben sind somit oft höher und die Zeit bis zum Renteneintritt kürzer. Das bedeutet, für Geschiedene spielt das Thema Pensionskasse eine grosse Rolle.

Ehe Rechte und Pflichten

Eheschliessung: wesentliche Rechte und Pflichten

In der Schweiz ist eine Heirat ab dem 18. Lebensjahr möglich. Es gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung, wodurch Mann und Frau die gleichen Rechte haben, was auch beim Thema Finanzen zu beachten ist.

Wesentliche finanzielle Auswirkungen der Ehe sind damit:

  • Familienunterhalt: Ehepartner können sich abstimmen, wer wie viel Unterhalt der Familie beitragen soll – in der Pflicht stehen jedoch beide gleichermassen.
  • Kinder: Beide Elternteile haben die gleiche Sorgepflicht. Das gilt für Betreuung, Pflege und Erziehung, wodurch sich eine Unterhaltspflicht ergibt.
  • Güterstand: Die Eheleute legen gemeinsam den Güterstand fest. Damit bestimmen sie, wem welche Güter gehören und wie das Vermögen sowie die Schulden sowohl bei Scheidung als auch bei Tod aufgeteilt werden. Das Schweizer Recht sieht dazu die Güterstände Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft sowie die Gütertrennung vor.
  • Berufliche und private Vorsorge: Die in der Ehe erwirtschafteten Guthaben der zweiten und dritten Säule zählen ebenfalls zum gemeinsamen Altersvorsorgeguthaben.
Trennung

Trennung: wesentliche Auswirkungen

Die oben genannten Rechte und Pflichten lassen bereits erahnen, welche Auswirkungen eine Scheidung auf die Finanzen hat und welche Dinge geregelt werden müssen.

Wenn sich beide einig sind: Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung

Sofern beide Eheleute mit der Scheidung einverstanden sind, reichen sie gemeinsam ein Scheidungsbegehren ein. Bei der von beiden unterschriebenen sogenannten Scheidungskonvention müssen keine Gründe für die Scheidung angegeben werden.

Ferner beschreiben die Eheleute auf einem gemeinsam verfassten Dokument (Scheidungsvereinbarung) die Punkte, auf die sie sich geeinigt haben:

  • Auflösung des Güterstands
  • Aufteilung der beruflichen Vorsorge
  • Unterhalt und Sorgerecht für Kinder
  • weitere Punkte, beispielsweise, wer in der ehelichen Wohnung verbleibt

In der Regel hält sich das Gericht beim Scheidungsurteil an die Scheidungsvereinbarung. Allerdings prüft es die Ausgewogenheit. So wird beispielsweise ein Verzicht auf Kindesunterhalt gewöhnlich ebenso abgelehnt wie eine nicht ausgeglichene Altersvorsorge.

Beide müssen nach der Scheidung selbst für ihren eigenen Unterhalt aufkommen

Nach der Scheidung gilt grundsätzlich die Eigenverantwortlichkeit. Je nach Alter, Dauer der Ehe und Verteilung der Aufgaben kann per Gerichtsurteil jedoch einen Ehepartner zu befristeten Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Für den Unterhalt der Kinder haben beide Elternteile bis zur Volljährigkeit oder bis zum Ende der Ausbildung aufzukommen. Je nach den persönlichen Möglichkeiten prüft das Gericht die mögliche Einigung unter den Eltern, fällt jedoch die definitive Entscheidung. So sollen die Bedürfnisse der Kinder auf jeden Fall sichergestellt werden.

Die Aufteilung der Güter regelt in der Schweiz das Güterrecht

Das Ehegüterrecht regelt die finanziellen Beziehungen unter den Ehegatten während der Ehezeit sowie die Aufteilung bei Scheidung und Tod. Die Aufteilung des Vermögens bei Trennung ist davon abhängig, welchen Güterstand die Eheleute gewählt haben.

Das Schweizer Gesetz kennt drei verschiedene Güterstände:

  • Errungenschaftsbeteiligung: Dieser Güterstand wird auch als «ordentlicher Güterstand» bezeichnet. Er gilt immer, wenn in einem Ehevertrag kein anderer Güterstand vereinbart wurde. Das Vermögen besteht hierbei aus Eigengut und Errungenschaften. Als Eigengut gelten alle Vermögenswerte, welche in die Ehe eingebracht wurden und somit im persönlichen Eigentum verbleiben. Auch Erbschaften und Schenkungen zählen zum Eigengut. Alles, was während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird als Errungenschaft bezeichnet und muss bei Scheidung hälftig aufgeteilt werden.
  • Gütergemeinschaft: Der Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung besteht darin, dass nicht zwischen Errungenschaften und Eigengut unterschieden wird. Vielmehr wird bei Scheidung alles halbiert. Dabei ist es möglich, einzelne Güter von der Gütergemeinschaft per Vertrag auszuschliessen.
  • Gütertrennung: Wie auch die Gütergemeinschaft, muss die Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart werden. Das Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt, wie es auch vor der Eheschliessung war. Ebenso betreiben Sie auch während der Ehe einen getrennten Vermögensaufbau.

Die berufliche und die private Vorsorge werden im Rahmen einer Scheidung ebenfalls aufgeteilt, wie später noch detaillierter beschrieben wird. Ferner müssen auch die Schulden gerecht aufgeteilt werden; dazu erhalten Sie ebenfalls in einem nachfolgenden Kapital weitere Informationen.

Was bedeutet AHV Splitting bei Scheidung?

Die gemeinsamen Ansprüche in der AHV werden bei Scheidung umverteilt, um zu einer gerechten Zuordnung zu kommen. Dazu findet im Rahmen der Ehe eine Einkommensaufteilung, das sogenannte Splitting, statt. Um die Rentenansprüche für Alter oder Invalidität von geschiedenen Personen zu ermitteln, wird das während der Ehe erzielte Einkommen beider Ehepartner geteilt und jedem zur Hälfte zugerechnet. Dabei werden nur die Jahre berücksichtigt, in denen beide Partner bei der AHV/IV versichert waren.

Die Einkünfte im Jahr der Eheschliessung sowie im Jahr der Scheidung werden dabei nicht aufgeteilt. Das Splitting ist daher nur möglich, wenn die Ehe mindestens ein komplettes Kalenderjahr bestanden hat.

Unterhaltspflicht für die gemeinsamen Kinder

Ungeachtet eventueller Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt zwischen den geschiedenen Partnern sind Eltern stets verpflichtet, für ihre Kinder Unterhalt zu leisten. Diese Verpflichtung besteht so lange, bis das Kind volljährig ist oder seine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Der zur Zahlung verpflichtete Elternteil ist jener, der nicht mit dem Kind zusammenwohnt. Der Elternteil, der mit dem Kind eine häusliche Gemeinschaft bildet, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung des Kindes sowie durch persönliche Zuwendung. Das Gericht legt die Höhe des Kindesunterhalts fest, ohne das Existenzminimum des zahlungspflichtigen Elternteils zu beeinträchtigen.

Rechtliche Mittel bei Nichterfüllung der Unterhaltspflichten

Wenn der zahlungspflichtige Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Unterhaltsberechtigte die Inkassohilfe des jeweiligen Kantons in Anspruch nehmen. Jeder Kanton muss eine kostenlose Unterstützung zur Eintreibung von Kindesunterhalt anbieten. Weiterhin bieten die Kantone zur Überbrückung Vorschüsse für Kinderalimente an.

In bestimmten Fällen kann gegen den rückständigen Zahlungspflichtigen beim zuständigen Zivilgericht eine Schuldneranweisung beantragt werden. Durch diese Anweisung wird der Unterhalt direkt vom Lohn oder Gehalt des zahlungspflichtigen Elternteils abgezogen und an den Antragsteller weitergeleitet.

Sind bereits längerfristige Rückstände bei den Unterhaltszahlungen vorhanden, kann ein Betreibungsverfahren eingeleitet werden. Hierfür ist das Betreibungsamt am Wohnort des zahlungspflichtigen Elternteils zuständig. Sollte dieser weiterhin seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Ehevertrag: diese Punkte können vereinbart werden

Eine vertragliche Einigung ist zwar unromantisch, kann jedoch im Falle einer Scheidung zu einer relativ konfliktfreien Trennung beitragen, da die wesentlichen Angelegenheiten vorab geregelt wurden. Dadurch lassen sich häufig hohe Kosten eines Scheidungsverfahrens reduzieren. Ferner können grundsätzliche Vermögensfragen sowie die Verteilung des Erbes geklärt werden.

Ein Ehevertrag regelt:

  • den Güterstand
  • im Scheidungsfall die Aufteilung des Vermögens
  • die Erbansprüche der geschiedenen Eheleute
  • die Erbansprüche in einer Ehegemeinschaft
Aufbruch

Scheidung: nicht immer einvernehmlich

In der Schweiz können sich Eheleute zwar grundsätzlich ohne Anwalt scheiden lassen. Durch die Komplexität ist jedoch in den meisten Fällen ein erfahrener Fachanwalt sinnvoll. Sind sich die Eheleute nicht einig, bleibt ohnehin nur der Weg der Scheidungsklage. Sofern ein Ehepartner mit der Scheidung generell nicht einverstanden ist, muss zunächst eine Trennungszeit von zwei Jahren eingehalten werden. Anschliessend kann der Scheidungswillige auf Trennung der Ehe klagen.

Während bei Einigkeit eine Scheidung bereits ab etwa 2’500 Franken abgewickelt werden kann, summieren sich die Kosten bei Streitigkeiten schnell auf 10’000 Franken oder mehr. Die Kosten werden bei Einigkeit geteilt – bei Scheidungsklagen trägt die unterlegene Person die Gesamtkosten.

Da sich beide Ehepartner im Rahmen eines Scheidungsverfahrens um ihre zukünftige Existenz bemühen, wird auch häufig über Vermögensfragen gestritten. Hier geht es um die Zuordnung von Eigengut und Errungenschaften oder um die Bewertung und Aufteilung von Immobilienvermögen. Ein vorliegender Ehevertrag kann hier helfen, Kosten und Nerven zu sparen.

Ausblick Haus

Das geschieht mit den Schulden bei einer Scheidung

Ehepartner müssen nach der Scheidung nicht zwingend für die vom jeweils anderen Partner aufgenommenen Schulden aufkommen. Eheleute haften nur bei gemeinsam abgeschlossenen Kreditverträgen, wie dies häufig bei Hypothekardarlehen der Fall ist. Für Schulden allerdings, die zur gemeinsamen Haushaltsführung zählen, wie Haushaltsschulden, Versicherungsprämien oder offene Steuerrechnungen, müssen beide gemeinsam haften. Eine Aufteilung stellt sich hier nicht.

Berufliche Vorsorge

Der Vorsorgeausgleich für die berufliche Vorsorge

Der Vorsorgeausgleich bezieht sich auf die Aufteilung des in der Ehe angesammelten Vorsorgeguthabens. Im Falle einer Scheidung findet zunächst die güterrechtliche Regelung statt, gefolgt vom Vorsorgeausgleich. Abschliessend erfolgt schliesslich die Festlegung des Unterhaltsbeitrags.

Scheidung und Pensionskasse: gerechte Verteilung der Vorsorgeguthaben

Der Vorsorgeausgleich gleicht die oft unterschiedlichen Guthaben aus, die das Ehepaar im Laufe der Ehe angesammelt hat. Wenn eine Person hauptsächlich für die Kinderbetreuung, die Pflege von Angehörigen oder die Haushaltsführung verantwortlich war, hatte sie oft keine Möglichkeit, ein grosses Pensionskassenguthaben aufzubauen.

Im Gegensatz dazu hat die Person, die in der Ehezeit stärker erwerbstätig war, meist ein höheres Guthaben angesammelt. Der Vorsorgeausgleich teilt die während der Ehe angesparten Guthaben zwischen den Ehepartnern hälftig auf, um die Vorsorgeverluste der nicht oder nur gering erwerbstätigen Person auszugleichen. So wird eine gerechte Verteilung der Vorsorgeguthaben für beide Ehepartner gewährleistet.

Bestandteile des Vorsorgeausgleichs

Zu den Ansprüchen der obligatorischen und überobligatorischen zweiten Säule, die geteilt werden, zählen:

  • die Austrittsleistung (während der Ehe gesammeltes Altersguthaben im Zeitpunkt, zu dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde)
  • das Freizügigkeitsguthaben (bei einer Freizügigkeitseinrichtung)
  • die Vorbezüge für Wohneigentum (Auszahlung der Pensionskasse, um selbst bewohntes Wohneigentum zu erwerben)

Um die zu teilende Austrittsleistung zu berechnen, werden von dem Ergebnis gegebenenfalls aus Eigengut geleistete Einmaleinlagen abgezogen. Ebenso abgezogen werden möglicherweise während der Ehe erfolgte weitere Kapitalauszahlungen. Da nur während der Ehe erworbene Ansprüche für den Vorsorgeausgleich relevant sind, werden Guthaben vor der Ehe (einschliesslich der Zinsen) ebenfalls nicht berücksichtigt.

Vorsorgeausgleich bei Rente wegen Invalidität

Wird vor Bezug der Rente bei der Scheidung eine Invalidenrente bezogen, muss zunächst eine «hypothetische Austrittsleistung» erstellt werden. Dies ist die Austrittsleistung für den Fall des Wiedererlangens der Erwerbsfähigkeit. Diese ermittelte Austrittsleistung wird dann hälftig geteilt. Die Teilung wirkt sich durch eine Kürzung der Invalidenrente aus.

Vorsorgeausgleich bei bereits bestehender Altersrente

Bezieht ein Ehepartner bereits eine Altersrente oder Invalidenrente und ist schon im Rentenalter, wird die Rente geteilt. Hier gilt die Hälfte der Rente zwar als Orientierung, doch das Gericht entscheidet in diesem Fall nach Ermessen. Sofern beide Eheleute eine Rente beziehen, kann ein Ausgleich problemlos vorgenommen werden. Ein Ausgleich von Rente auf den einen und Austrittsleistung auf der anderen Seite erfordert jedoch die Zustimmung beider Pensionskassen.

Scheidung und Pensionskasse: in Ausnahmefällen wird nicht geteilt

Das Gericht kann in Ausnahmefällen von der Regel der hälftigen Teilung des Pensionskassenguthabens abweichen.

Diese Ausnahmen sind:

  • Überhälftige Teilung: Konnte ein Ehepartner wegen der Betreuung mehrerer Kinder keine Erwerbstätigkeit ausüben, kann das Gericht eine überhälftige Teilung anordnen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass dem ausgleichspflichtigen Ehepartner eine angemessene Altersvorsorge verbleibt.
  • Verweigerung der hälftigen Teilung: Bei wichtigen Gründen kann das Gericht die gleichmässige Teilung verweigern. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Ehepartner kurz vor dem Renteneintritt steht und der andere aufgrund des jungen Alters noch in der Lage ist, selbstständig für die eigene Vorsorge anzusparen.
  • Unmöglichkeit der Teilung: Falls ein Ausgleich des Pensionskassenguthabens nicht möglich ist, weil sich etwa das Vorsorgeguthaben im Ausland befindet, schuldet die ausgleichspflichtige Person alternativ eine Kapitalabfindung.
  • Unzumutbarkeit der Teilung: Unzumutbar in dem Zusammenhang könnte etwa die Kürzung einer bereits laufenden Invaliditätsrente sein. Allerdings verbleibt trotzdem der Anspruch auf Ausgleich durch freies Kapital, das unter Umständen auch durch Ratenzahlung erbracht werden kann.

Einvernehmlicher Verzicht auf die Austrittsleistung

Der Rechtsgrundsatz besagt zwar, dass in der Ehezeit angesparte BVG-Vermögen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages aufgeteilt werden sollen, doch Ehegatten können einen Verzicht vereinbaren.

Der Gesetzgeber ermöglicht den Eheleuten, auf eine Teilung zu verzichten, wenn beide über eine angemessene Altersversicherung oder Invaliditätsversicherung verfügen. Dabei steht es dem Gericht frei, im Zweifel den Verzicht auf Teilung zu verweigern. Die Frage ist also, welche Vorsorge angemessen ist. Grundsätzlich ist dies dann der Fall, wenn die verzichtende Person von anderen Vorteilen profitiert, und somit ein ordentlicher Ruhestand gewährleistet ist.

Für die Beurteilung der angemessenen Altersvorsorge nachstehend einige wesentliche Punkte:

  • Lange Ehezeiten erfordern gewöhnlich einen gerechten Ausgleich.
  • Bei kurzen Ehezeiten wiegt die Eigenverantwortlichkeit stärker (insbesondere, wenn die Ehe kinderlos war).
  • Haben beide Eheleute das Rentenalter erreicht, ist das Prinzip der Teilung oft alternativlos, da keiner mehr neue Rentenansprüche aufbauen kann.
  • Bei erheblichem Altersunterschied ist eine hälftige Aufteilung in der Regel nicht angesagt, da jeder für sich über eine auskömmliche Vorsorge verfügt oder in Zukunft davon noch profitiert.
  • Bei erheblichem Einkommen oder Vermögens aufseiten des Ausgleichsberechtigten kann davon ausgegangen werden, dass eine Altersvorsorge problemlos möglich ist. Dies rechtfertigt einen Verzicht auf Ausgleich.
  • Ist ein Ehepartner selbstständig erwerbstätig, kann der Wert des Geschäfts ein Ersatz für ein Pensionsvermögen sein und somit ist ein Verzicht auf Ausgleich legitim.
  • Verfügen beide Ehepartner über ein ausgezeichnetes Einkommen, muss nicht zusätzliches Vorsorgevermögen ausgeglichen werden.
  • Wird ein Ehepartner bei der Aufteilung des Vermögens besonders begünstigt (etwa die Überlassung einer Eigentumswohnung als Alleineigentümer), ist ein Verzicht auf Ausgleich des Pensionskassenguthabens gerechtfertigt.
vorsorge

Die dritte Säule nach der Scheidung

Als private Vorsorge zählen die Gelder der dritten Säule zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Guthaben, welches während der Ehe angespart wurde, wird bei der Scheidung somit grundsätzlich halbiert. Im Ehevertrag können anderslautende Regelungen getroffen werden. Die bei der späteren Auszahlung anfallenden Steuern müssen bei der Teilung berücksichtigt werden.

Wenn bei der güterrechtlichen Aufteilung Guthaben der Säule 3a überwiesen wird, muss dieses Kapital gebunden bleiben. Die Bank oder Versicherung ist daher verpflichtet, das Geld an eine Einrichtung der beruflichen Säule, also eine Pensionskasse oder gegebenenfalls an eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen.

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Neuer Weg

Von wohlüberlegten Lösungen profitieren alle Beteiligten

Wegen der Emotionalität der Angelegenheit erscheint es schwierig, während einer Scheidung sachlich zu bleiben. Doch Eheleute, die sich während des Scheidungsverfahrens mit Respekt begegnen und auch in dieser Phase an die Altersvorsorge denken, sparen Zeit, Geld und Nerven.

Das Schweizer Vorsorgesystem lässt in Verbindung mit dem Güterrecht viele Gestaltungsmöglichkeiten zu. Diese können genutzt werden, um allen Beteiligten eine positive Perspektive zu geben. Die Gerichte achten darauf, dass es nicht zu erkennbaren Ungerechtigkeiten kommt. Eltern sollten dabei beachten, dass Geld, was durch kostspielige Gerichtsverfahren verloren geht, am Ende auch den eigenen Kindern fehlt.

Quellenangaben