Erbschaft in der Schweiz: Leitfaden für Erben und Nachkommen

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Das Thema Erbschaft ist komplex und viele sind überfordert, wenn sie plötzlich höhere Summen an Geld oder andere Vermögenswerte erben. Es gibt gesetzliche Regelungen, die den Übergang regeln sollen. Dennoch sind auch persönliche Entscheidungen zu treffen. Wie soll das Erbe verwaltet werden und wie kann es sinnvoll genutzt oder angelegt werden? Was ist zu beachten, wenn es um Erbschaftsteuer oder Schulden geht?

Als Erblasser erhalten Sie mit diesem Ratgeber einen Überblick, wie Sie Ihre eigenen Wünsche sicherstellen können. Wenn Sie in der Schweiz geerbt haben, sind Sie ebenfalls für die ersten Schritte bereits vorbereitet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Erbanspruch richtet sich im Schweizer Erbrecht nach dem Verwandtschaftsgrad.
  • Erblasser können mit einem Testament vom Erbrecht abweichende Regelungen treffen.
  • Nahen Angehörigen stehen Pflichtteile zu, die auch mit eigenen Verfügungen nicht unterschritten werden dürfen.
  • Rechtzeitige Planung des Nachlasses nutzt Erblasser und Erben.
  • Kompetente Vermögensverwaltungen helfen, das ererbte Vermögen zu halten und zu mehren.
Vermächtnis

Parentelsystem: Das Schweizer Erbrecht regelt, wer erbt und wie viel

In der Schweiz wird das Erbrecht durch das Parentelsystem bestimmt. Wenn der Verstorbene kein offizielles Testament oder einen Erbvertrag verfasst hat, entscheidet der Verwandtschaftsgrad, wer erbt und wie viel. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie also zu Lebzeiten Ihren Willen dokumentieren und Streitigkeiten unter Erben vermeiden.

  • Testament: Ihr Testament erstellen Sie selbst und können es auch zu jeder Zeit abändern oder widerrufen. In der Formulierung Ihrer Anweisungen und Regelungen sind Sie frei, solange Sie die gesetzlichen Grenzen einhalten und insbesondere die Pflichtteile berücksichtigen. Trotz Testament greift durch die Pflichtteile somit weiterhin das gesetzliche Erbrecht.
  • Erbvertrag: Sie und einer oder mehrere Ihrer Erben können gemeinsam einen Erbvertrag abschliessen, der es Ihnen ermöglicht, Entscheidungen ausserhalb des gesetzlichen Rahmens zu treffen und somit individuelle Regelungen zu treffen. Diese können nur geändert oder rückgängig gemacht werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

Die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelsystem

Das Parentelsystem legt fest, wer zum Erhalt eines Erbes berechtigt ist und in welcher Reihenfolge er es erhält. Dieses System ist nach Verwandtschaftsgrad geordnet. Wenn es in einer bestimmten Parentel keine Erben gibt, kommt die nächstgelegene Parentel infrage. Verwandte aus der dritten Parentel sind die letzten, die erbberechtigt sind.

  • Erste Parentel: Hierzu zählen direkte Nachkommen wie Kinder, Enkel oder Urenkel. Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen. Bei verstorbenen Kindern sind deren Nachkommen stattdessen erbberechtigt.
  • Zweite Parentel: Dies sind insbesondere Eltern. Sollten diese verstorben sein, erben deren Nachkommen, also Geschwister und gegebenenfalls Nichten und Neffen.
  • Dritte Parentel: Dies ist der Stamm der Grosseltern. Oft sind die Grosseltern bereits verstorben und Onkel, Tanten sowie gegebenenfalls Cousins und Cousinen treten an dessen Stelle. Dies unter der Voraussetzung, dass es keine Erbberechtigten innerhalb der ersten beiden Parentelen gibt.

Erbanspruch des Ehepartners

Ehepartner sind von Gesetz wegen immer miterbberechtigt. Die Höhe des Erbanspruchs ist von den weiteren möglichen gesetzlichen Erben abhängig. Daneben wird die Höhe ebenso durch das von den Eheleuten gewählte Güterrecht beeinflusst.

Dem überlebenden Ehegatten steht zu:

  • Sofern es Erben der ersten Parentel gibt: 50 Prozent der Erbschaft
  • Sofern es nur noch Erben der zweiten Parentel gibt: 75 Prozent der Erbschaft

Ermittlung des Nachlasses

Vor Aufteilung der Erbmasse wird das Vermögen güterrechtlich aufgeteilt. Sofern die Ehepartner keine Vereinbarungen in einem Ehevertrag getroffen haben, gilt der sogenannte ordentliche Güterstand. Es kommen somit die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Hierbei wird zwischen vier unterschiedlichen Vermögensklassen unterschieden:

  • Das von der Ehefrau in die Ehe mitgebrachte Vermögen und Schenkungen (Eigengut)
  • Das vom Ehemann in die Ehe mitgebrachte Vermögen (Eigengut)
  • Vermögenswerte, welche die Ehefrau während des Güterstands erworben hat (Errungenschaft)
  • Vermögenswerte, welche der Ehemann während des Güterstands erworben hat (Errungenschaft)

Nach dieser Aufteilung stehen dem überlebenden Ehepartner folgende Anteile zu:

  • Das eigene Eigengut
  • 50 Prozent seiner Errungenschaft
  • 50 Prozent der Errungenschaft seines verstorbenen Ehepartners

In den Nachlass fallen die verbliebenen Vermögenswerte.

Ehegatten haben die Möglichkeit, in einem Ehevertrag Vereinbarungen zu treffen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Beispielsweise kann Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden. Im Ehevertrag kann ebenso vereinbart werden, dass etwa die Errungenschaften beider Ehepartner bei Tod eines Ehegatten komplett dem überlebenden Ehepartner zustehen. Allerdings ist die Unterschreitung von Pflichtteilen nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. Ein Grund wäre eine schwere Straftat des Erben gegen den Erblasser.

Erbquote – Pflichtteile – frei verfügbare Quoten

Wenn jemand stirbt, wird die Aufteilung seines Nachlasses von den überlebenden Angehörigen bestimmt. Neben dem Ehepartner haben auch die Kinder Anspruch auf einen bestimmten Pflichtteil des Nachlasses. Die Differenz zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Erbteilen und den Pflichtteilen ist die frei verfügbare Quote, welche mit einem Testament Begünstigten zugewiesen werden kann.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der frei verfügbaren Quote in unterschiedlichen Familiensituationen.

Erben hinterlassen…Gesetzliche ErbquotePflichtteil vom NachlassVerfügbare Quote
Nachkommen (erste Parentel)100 Prozent50 Prozent50 Prozent
Ehepartner100 Prozent50 Prozent50 Prozent
Ehepartner und KinderKinder 50 Prozent
Ehepartner 50 Prozent
Kinder 25 Prozent
Ehepartner 25 Prozent
50 Prozent
Ehepartner und ElternEhepartner 75 Prozent
Eltern 25 Prozent
Ehepartner 37,5 Prozent
Eltern 0 Prozent
62,5 Prozent
Ein Elternteil und GeschwisterElternteil 50 Prozent
Geschwister 50 Prozent
Elternteil 0 Prozent
Geschwister 0 Prozent
100 Prozent

Erbschaftsteuer: Die Kantone erben in der Schweiz immer mit

Für die Festsetzung der Nachlasssteuer sind in der Schweiz die Kantone verantwortlich. Zuständig ist der Kanton, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Kantone entscheiden auch über Steuerbefreiungsregeln, wie etwa Freibeträge. Steuerpflichtig sind bei der Erbschaftssteuer grundsätzlich die Erben.

Erbnachlasssteuer und Erbanfallsteuer

Die Erbschaftssteuer hat zwei Formen: die Erbnachlasssteuer und die Erbanfallsteuer. Mit der Erbnachlasssteuer wird das gesamte Vermögen des Verstorbenen ohne Rücksicht auf die einzelnen Erben besteuert. Die Erbanfallsteuer besteuert den Anteil jedes Erben am Nachlass je nach seiner Beziehung (Verwandtschaftsgrad) zum Verstorbenen. In der Schweiz gibt es nur noch in Solothurn und Graubünden eine Erbnachlasssteuer. Die Gemeinden dort können aber auch eine Erbanfallsteuer verlangen.

Erbschaftsteuersätze und Freibeträge der Kantone

Die unterschiedlichen Steuergesetze in der Schweiz machen die Bemessung der Erbschaftssteuer komplex. Im Allgemeinen ist der Steuersatz progressiv gestaltet und je nach Verwandtschaftsgrad werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt. So haben nahe Verwandte Anspruch auf höhere Freibeträge als entfernte.

  • Für Ehegatten fallen in allen Kantonen keine Erbschaftssteuern an. Gleiches gilt überwiegend auch für die Nachkommen. Lediglich in Appenzell Innerrhoden, Luzern, Neuenburg und Waadt müssen Kinder mit geringen Erbschaftssteuern von 0,01 bis 3,5 Prozent rechnen.
  • Für Eltern geht die Bandbreite in den Kantonen zwischen reiner Steuerfreiheit bis zu einem Steuersatz von fünfzehn Prozent. Allerdings gibt es auch Freibeträge bis zu 50.000 Franken.
  • Geschwister müssen abhängig vom Kanton mit einer Erbschaftssteuer von bis zu 23 Prozent rechnen, wobei es Freibeträge von bis zu 30.000 Franken gibt.
  • Die Steuersätze für sonstige Erben bewegen sich je nach Kanton zwischen 12 und 49,50 Prozent und es gibt nur geringe Freibeträge.

Steuer auf Erbschaften im Ausland

Grundsätzlich besteht das Risiko, dass die Erbschaft von mehreren Ländern besteuert wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die verstorbene Person oder ein Erbe im Ausland wohnte oder wenn eine geerbte Immobilie sich im Ausland befindet. In diesen Fällen ist zu klären, welches Recht für die Erbschaft gilt. Um zu vermeiden, dass Erben mehrmals Steuern zahlen müssen, hat die Schweiz mit einigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, in denen dies vermieden wird.

Erben weltweit

Erben in der Schweiz: die wesentlichen Schritte nach dem Todesfall

Nach dem Tod eines Menschen haben die Angehörigen neben der Trauerbewältigung auch hinsichtlich der Erbangelegenheiten einiges zu regeln. Wer die wichtigsten Punkte kennt, erspart sich einige Aufregungen. Nachstehend daher die wesentlichen Schritte.

  • Testament einreichen: Sobald Sie ein Testament finden, müssen Sie dieses bei den Behörden einreichen. Die Beurteilung der Echtheit oder der korrekten Einhaltung von Formvorschriften ist ebenfalls der zuständigen Amtsstelle zu überlassen – so verlangt es das Gesetz. Für den Erblasser ist es insofern am sichersten, sein Testament gleich bei der entsprechenden Stelle zu hinterlegen. Dies ist je nach Kanton die Gemeindeverwaltung, das Bezirksgericht, das Erbschaftsamt oder das Amtsnotariat.
  • Testamentseröffnung: In der Regel wird das Testament von der Behörde innerhalb eines Monats eröffnet. Das bedeutet, das Testament wird allen anwesenden Erben vorgelesen. Zur Eröffnung lädt die Amtsstelle alle gesetzlichen Erben sowie die im Testament eingesetzten ein. Ab Tag der Eröffnung sind viele Fristen zu beachten, etwa die einmonatige Frist zum Einspruch.
  • Erbschein beantragen: Dies ist die Legitimation für die Erben. Nur mit diesem Erbschein erhalten Sie als Erbe Zugang zum Vermögen. Er wird bei der gleichen Behörde beantragt, die auch das Testament eröffnet.
  • Erbe gegebenenfalls ausschlagen: Ein Erbe muss nicht zwangsläufig angenommen werden. Mitunter entscheiden sich Erben aus persönlichen Gründen gegen die Annahme des Erbes. Auch die Sorge, für Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen zu müssen, wenn dieser überschuldet war, kann ein Grund für die Ausschlagung des Erbes sein. Der Erbe gibt in diesen Fällen eine schriftliche Ausschlagungserklärung beim Gericht ab.
  • Sicherung des Erbgangs: Die zuständige Behörde ist von Amts wegen verpflichtet, gegebenenfalls notwendige Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs zu treffen. Dies kann in einigen Fällen die Siegelung der Erbschaft, Aufnahme des Inventars oder die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung bedeuten. Die Siegelung bedeutet eine Blockierung von Vermögen und ist im kantonalen Recht für bestimmte Fälle vorgesehen. Insbesondere wenn bei der Ermittlung des Vermögens keine Einigkeit besteht, wird die Behörde entsprechende Massnahmen ergreifen.
  • Die Erbengemeinschaft: Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Jeder einzelne Erbe hat dabei das Recht auf Teilung des Nachlasses. Bis zur Erbteilung sind alle Erben Gesamteigentümer. Die Miterben können die Teilung für eine bestimmte Zeit ausschliessen. Auch der Erblasser kann in einer Verfügung die Teilung für eine gewisse Zeit ausschliessen. Ebenso hat das Gericht die Möglichkeit, eine Teilung aufzuschieben, wenn dies zum aktuellen Zeitpunkt äusserst ungünstig für den Vermögenswert wäre.
  • Einigkeit der Erben oder Teilungsklage: Insbesondere bei der Bewertung des Vermögens herrscht unter Erben nicht immer Einigkeit. Die Bewertung hat grundsätzlich, nicht nur bei Liegenschaften, nach dem Verkehrswert zu erfolgen. Doch dies ist, etwa bei Firmen, ein komplexes Verfahren. Ist keine Einigkeit zu erzielen, kommt es zur Teilungsklage. Dabei übernimmt das Gericht die objektive Aufteilung. Am Ende steht dann die Auflösung der Erbengemeinschaft.
Checklist

Vermögen geerbt: Was Erben jetzt beachten sollten

Je umfangreicher der Nachlass ist, umso mehr ist dieses in der Regel diversifiziert. Neben Geldvermögen besass der Erblasser möglicherweise ein Haus, eine Wohnung oder sogar eine eigene Firma.

Achten Sie in Bezug auf den Nachlass vor allem auf folgende Punkte:

  • Vermögenswerte und Schulden feststellen: Grundsätzlich hat jeder Erbe das gesetzlich zugesicherte Recht, Informationen über alle Vermögen und Schulden des Erblassers zu erhalten. Wenn der Verstorbene in seinem Testament einen Willensvollstrecker bestimmt hat, ist dieser dazu verpflichtet, alle Erben hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Erblassers umfassend zu informieren. Auch bei unklaren Vermögensverhältnissen können Erben innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Todestag des Erblassers die Erstellung eines öffentlichen Inventars beantragen. Wie bereits im Punkt Erbengemeinschaft ausgeführt, müssen Vermögenswerte wie Wertschriften oder Liegenschaften nicht sofort liquidiert werden, wenn dies aktuell nur mit erheblichen Verlusten möglich wäre.
  • Pensionskassenvermögen klären: Die Ansprüche aus dem Pensionskassenvermögen stehen nach Tod des Versicherten den Begünstigten zu. Meistens gibt es rentenberechtigte Ehepartner oder Waisen und es wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt. In allen anderen Fällen bestimmt das Reglement der Pensionskasse, was mit dem Pensionskassenvermögen passiert. Die Regelungen sind bei den Pensionskassen unterschiedlich. Es ist daher möglich, dass ein angespartes Kapital verfällt und es somit der Gemeinschaft der Versicherten zugutekommt.
  • Fristen für Ausschlagungserklärung beachten: Möchten Sie Ihr Erbe wegen Überschuldung des Erblassers oder aus anderen Gründen ausschlagen? Dann müssen Sie mit einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden des Todesfalls bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Ausschlagungserklärung einreichen.
  • Finanzplanung für die Erbschaft: Sofern Erben nicht selbst über das entsprechende Fachwissen im Bereich Finanzen verfügen, sollten sie sich rechtzeitig um eine fundierte Vermögensverwaltung kümmern. Digitale Angebote ermöglichen heute auch bei überschaubaren Vermögen kompetente und zugleich kostengünstige Unterstützung.
Familie Zusammenhalt

Mit entsprechender Vorbereitung vermeiden Erblasser Streitigkeiten im Erbfall

Ein sorgfältig geplanter Nachlass kann helfen, Konflikte zu vermeiden und dafür sorgen, dass der letzte Wille des Erblassers erfüllt wird.

Der Erbvorbezug ist eine Möglichkeit, bei der beispielsweise Eltern zu Lebzeiten ihr steuerbares Vermögen senken und Kinder bereits heute das Erbe nutzen können. Ausserdem können gegebenenfalls Erbschaftssteuern gespart werden. Erben mit Erbvorbezug müssen sich allerdings den Vorbezug auf ihren Erbteil anrechnen lassen. Zwar können beispielsweise Kinder somit ungleich behandelt werden, aber der Pflichtteil darf dennoch nicht unterschritten werden.

Um den eigenen Willen zu dokumentieren, ist ein Testament eine zentrale Angelegenheit. Wichtig: Ehepartner benötigen jeweils ein eigenes Testament. Obwohl ein Testament rechtliche Schwierigkeiten nicht vollständig vermeiden kann, erleichtert es die Angelegenheit. Damit im Falle einer Urteilsunfähigkeit Ihr Wille trotzdem umfänglich berücksichtigt wird, sollten Sie ausserdem an eine Patientenverfügung sowie einen Vorsorgeauftrag denken.

Eine Möglichkeit, das Vermögen einem sozialen oder gemeinnützigen Zweck zukommen zu lassen, ist die Gründung einer Stiftung. Dies kann dazu beitragen, dass Erben das Vermögen nach dem Tod des Erblassers auf eine würdige Weise nutzen können.

Familienunternehmen leiden mitunter darunter, dass die Nachfolge nicht exakt geregelt ist. Wer sein Lebenswerk erhalten möchte, plant daher rechtzeitig zu Lebzeiten.

In dem Zusammenhang spielt die rechtliche Struktur der Firma eine grosse Rolle, da sie sich auf die Erbschaftssteuer und die steuerliche Behandlung auswirken kann. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich mit einem erfahrenen Experten zu beraten, um die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen zu beachten.

Getrennt lebende Eheleute sollten wissen, dass auch bei Trennung die gesetzliche Erbfolge gilt. Ist dies nicht gewünscht, kann dies nur durch die Scheidung oder teilweise durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Fazit: Mit Planung zu Lebzeiten den eigenen Willen zum Nachlassvermögen sicherstellen

Tod und Erbe sind zu Lebzeiten unbeliebte Themen, die gerne vermieden werden. Die Probleme entstehen jedoch spätestens im Erbfall, wenn es zu Streitigkeiten unter den Erben kommt. Häufig führen ungeklärte Erbangelegenheiten jedoch auch zu Lebzeiten bereits zu Auseinandersetzungen und Nachteilen. Dies kann im Fall einer ungeklärten Firmennachfolge etwa der Fall sein, wodurch letztlich die Entwicklung des Unternehmens und dadurch der Erhalt des Vermögens leiden kann.

Ein korrekt und eindeutig abgefasstes Testament, eine Patientenverfügung sowie ein Vorsorgeauftrag sind die geeigneten Mittel, um den Nachlass frühzeitig zu planen und den eigenen Willen zu dokumentieren. Die Klarheit der Regelungen und Klärung mit der Familie sichert dem Erblasser seinen Willen und minimiert das Konfliktpotenzial. Insbesondere bei grösseren Vermögen sollte daher ein Anwalt mit Expertise im Schweizer Erbrecht eingeschaltet werden. Erben sollten neben der rechtlichen Klärung frühzeitig an eine geeignete Finanzplanung für den Nachlass denken. Heute bietet der Finanzmarkt für nahezu alle Grössenordnungen kompetente Vermögensverwaltungen an.

Quellenangaben