Freizügigkeitskonto: Grundlagen & Tipps zu Auszahlung, Zinsen und Anlagestrategien

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Mit dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) wurde 1995 die Freizügigkeit für den Fall geregelt, dass der Versicherte aus der Pensionskasse vor Eintritt des Versorgungsfalls austritt – auch Freizügigkeitsprinzip genannt. Das bedeutet eine maximale Flexibilität der zweiten Säule der Schweizer Vorsorge und vermeidet Nachteile bei beruflichen Veränderungen. Dazu wird das angesparte Vorsorgeguthaben bei Wechsel des Leistungsträgers übertragen. Wichtig: In vielen Fällen kann das Freizügigkeitsguthaben nicht direkt auf eine neue Pensionskasse übertragen werden. Ist dies der Fall, muss ein Freizügigkeitskonto eröffnet werden, wofür die Versicherten selbst verantwortlich sind. Es kann sich also lohnen, sich frühzeitig über das Angebot im Freizügigkeitsbereich zu informieren.

Im Folgenden bieten wir Hintergrundinformationen und wichtige Tipps zum Freizügigkeitskonto in der Schweiz.

Das Wichtigste im Überblick

  • Kann das Vorsorgekapital aus der zweiten Säule (berufliche Vorsorge) bei beruflicher Veränderung nicht direkt auf einen anderen Leistungsträger überwiesen werden, müssen sie auf Freizügigkeitskonten zwischengeparkt werden. Diese werden von sogenannten Freizügigkeitseinrichtungen angeboten.
  • Versicherte können den Anbieter für eine Freizügigkeitslösung frei wählen. Sie weisen anschliessend ihre bisherige Pensionskasse an, das Guthaben dorthin zu überweisen.
  • Da angesparte Vorsorgegelder grundsätzlich im Vorsorgekreislauf verbleiben müssen, werden die Guthaben bei fehlender Pensionskasse auf einem Freizügigkeitskonto zwischengeparkt.
  • Da es somit real keine Verzinsung auf Freizügigkeitskonten gibt, muss verstärkt auf eventuelle Gebühren geachtet werden.
  • Als Alternative bieten sich Wertschriften an. Diese Anlageform ist vorwiegend für langfristigere Anlagen geeignet.

In welchen Fällen benötige ich ein Freizügigkeitskonto?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen die angesparten Vorsorgegelder bei beruflichen Veränderungen nicht direkt an eine neue Pensionskasse überwiesen werden können.

Dies trifft etwa in folgenden Fällen zu:

  • neue Selbstständigkeit ohne Anschlussversicherung
  • Arbeitslosigkeit
  • Babypause
  • Scheidung (Übertragung Anspruch auf ehemaligen Ehepartner)
  • Einkommen sinkt unter den BVG‑Mindestlohn
  • Auswanderung oder berufliche Auszeit
  • Arbeitgeberwechsel, wenn nicht das gesamte Freizügigkeitsguthaben auf den neuen Leistungsträger übertragen werden kann

Der Weg zu einer neuen Freizügigkeitslösung

Entscheiden Sie auf jeden Fall selbst, welche Freizügigkeitsstiftung Ihnen die lukrativsten Möglichkeiten für Ihr Altersguthaben bietet! Verlassen Sie ein Unternehmen, sind Sie in den oben beispielhaft genannten Fällen für die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos selbst verantwortlich. Sollten Sie nicht reagieren, wird Ihr Vorsorgekapital nach einer bestimmten Zeit bei der «Stiftung Auffangeinrichtung», der nationalen Vorsorgeeinrichtung, verwahrt.

Wenden Sie sich für die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos einfach direkt an den Anbieter Ihrer Wahl. Inzwischen erleichtern Online-Angebote die Einrichtung. Um einen optimalen Überblick zu erhalten, bietet sich im Vorfeld eine Beratung an.

Alterswohnsitz

Was ist bei einem neuen Arbeitgeber und einer anderen Pensionskasse zu tun?

Ihre berufliche Situation hat sich erneut verändert und Sie nehmen wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf? Das Vorsorgeguthaben muss jetzt wieder in die neue Pensionskasse fliessen und Ihr Freizügigkeitskonto wird aufgelöst.

Freizügigkeitskonten im Vergleich

Ein Zinsvergleich (zweite Säule, Freizügigkeitskonten) der grössten Schweizer Banken und Finanzinstitute zeigt auf den ersten Blick: Sie liegen bei den Stiftungen heute unter dem BVG‑Mindestzins (1.0 Prozent für 2017-2022). Im Unterschied zu Pensionskassen sind Freizügigkeitseinrichtungen nicht an diesen Mindestzins gebunden.

 

 

Anbieter

 

 

Zinssatz

 

 

Auffangeinrichtung BVG

 

 

0.4 %

 

 

Bank CLER (ex Coop)

 

 

0.4 %

 

 

Banque Cantonale Vaudoise

 

 

0.3 %

 

 

Basler Kantonalbank BKB

 

 

0.6 %

 

 

Berner Kantonalbank BeKB

 

 

0.75 %

 

 

Credit Suisse

 

 

0.4 %

 

 

Luzerner Kantonalbank

 

 

0.4 %

 

 

Migros Bank

 

 

0.4 %

 

 

PostFinance (Post)

 

 

0.4 %

 

 

Raiffeisen

 

 

0.8 %

 

 

St. Galler KB

 

 

0.5 %

 

 

UBS

 

 

0.4 %

 

 

ZKB

 

 

0.4 %

 

 

Valiant

 

 

0.5 %

 

 

ABS – Alternative Bank Schweiz

 

 

0.00 %

Quelle: FinanzMonitor

Vergleichsportale wie FinanzMonitor oder comparis ermöglichen einen aktuellen Vergleich der Konditionen.

Für einen Renditevergleich ist der reine Zinsvergleich nicht ausreichend

Eine negative Verzinsung von Sparguthaben auf Freizügigkeitskonten ist zwar grundsätzlich nicht erlaubt. Wenn die Zinsen, wie aktuell, allerdings gegen null tendieren, verlieren Vorsorgeguthaben unter Berücksichtigung von Gebühren trotzdem real an Wert. So sollten Sie beachten, dass bei den oben genannten Anbietern Gebühren zwischen 0 und rund 36 Franken anfallen.

Die Kontoeröffnung ist in der Regel kostenfrei. Häufig verlangen die Freizügigkeitseinrichtungen allerdings bei vorzeitigem Bezug für Wohneigentum eine Gebühr. Ebenso sind Gebühren bei Auflösung des Kontos innerhalb eines Jahres nicht unüblich.

Einige Banken bieten Gebührenreduzierungen an, sofern bei ihnen eine Hypothek abgeschlossen wird.

Freizügigkeitspolicen ebenfalls vom Niedrigzinsniveau betroffen

Policen beinhalten Versicherungsleistungen und das bedeutet eine Schmälerung der Rendite. Bei einer praktisch nicht mehr vorhandenen Verzinsung ist die Rentabilität von Policen somit ähnlich infrage gestellt wie bei Freizügigkeitskonten, die reine Sparanlagen darstellen. Wenn für Sie ein Versicherungsschutz für Invalidität oder Tod sinnvoll ist, sind die Alternativen aktuell rentabler. Und die bestehen aus dem Kauf einer Risikoversicherung der Säule 3a oder Säule 3b und der Anlage des Pensionskassenguthabens in lukrativere Anlagen.

Wertschriften für höhere Renditen

Wenn Sie davon ausgehen, Ihr Freizügigkeitsguthaben länger als etwa drei Jahre anzulegen, versprechen Wertschriften erfahrungsgemäss eine höhere Rendite. Von Banken sowie Freizügigkeitsstiftungen werden Wertschriftenfonds mit unterschiedlicher Gewichtung von Aktien und Obligationen angeboten.

Beachten Sie bei der Wertschriftenlösung:

  • Treten Sie wieder in ein Arbeitsverhältnis ein, müssen die Wertschriften verkauft und in die neue Pensionskasse übertragen werden. Sind die Kurse während der Anlage unter dem Einstand gefallen, kann auch nur ein geschmälertes Freizügigkeitsguthaben übertragen werden. Die voraussichtliche Anlagedauer sollte also einige Jahre betragen.
  • Entscheiden Sie sich zu einer Anlagestrategie, die zu Ihrem Risikobewusstsein passt.
  • Stichwort Performance: Vergleichen Sie die Wertentwicklung verschiedener Fonds über einen längeren Zeitraum. So erkennen Sie, wie sich der Fonds auch in schwachen Jahren entwickelt hat.

Wie sich eine ertragsorientierte Strategie auszahlt

Bei der Vorsorgeplanung spielt der Zinseszinseffekt eine grosse Rolle. Schliesslich geht es um lange Laufzeiten. Beim reinen Freizügigkeitskonto kann sich derzeit jedoch der glücklich schätzen, der den eingezahlten Betrag zurückerhält. Inflationsbereinigt wird es aktuell immer mit einem realen Verlust einhergehen. Bei leistungsstarken Fonds war in den letzten zehn Jahren hingegen mit durchschnittlich fünf Prozent jährlicher Rendite zu rechnen.

Zur Veranschaulichung dazu folgende Beispielrechnungen:

  • Freizügigkeitskonto mit einem Zinssatz von 0.01 Prozent jährlich und einem Vorsorgeguthaben von CHF 10´000
  • Guthaben in einem Jahr: CHF 10´001
  • Guthaben nach fünf Jahren: CHF 10´005
  • Guthaben nach zehn Jahren: CHF 10´010

alternativ:

  • Freizügigkeitsdepot mit einer angenommenen Wertentwicklung von 4 Prozent jährlich und einem anfänglichen Guthaben von CHF 10´000
  • Guthaben nach einem Jahr: CHF 10´400
  • Guthaben nach fünf Jahren: CHF 12´166
  • Guthaben nach zehn Jahren: CHF 14´802

Das Kapital für die Altersvorsorge würde sich im zweiten Beispiel in rund 18 Jahren verdoppeln. Im Vergleich dazu würden im ersten Beispiel die erzielten Zinsen von 18 Franken einen hohen realen Kaufkraftverlust bedeuten.

Freizügigkeitskonto Auszahlung: Wann ist dies möglich?

Zu welchem Termin kann ich die Auszahlung meiner Freizügigkeitsleistungen beantragen und wie sieht es mit der Versteuerung aus?

Für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen massgeblich. Demnach kann die Auszahlung frühestens fünf Jahre vor dem AHV‑Rentenalter sowie bis fünf Jahre danach beantragt werden. Der früheste Zeitpunkt ist somit bei Frauen ab 59 sowie bei Männern ab dem Alter 60.

Die Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben erfolgt grundsätzlich als einmalige Zahlung. Renten werden aus der zweiten Säule ausschliesslich von Pensionskassen gezahlt. Sind Sie noch versicherungspflichtig beschäftigt, sollten Sie sich bei Ihrer Pensionskasse erkundigen, ob gegebenenfalls vorhandenes Freizügigkeitsguthaben dort eingebracht werden kann, um den Rentenanspruch zu erhöhen.

Auszahlung vor der ordentlichen Pensionierung nur in festgelegten Ausnahmesituationen

Die Ausnahmen, in denen eine vorzeitige Auszahlung beantragt werden kann, sind sehr eng definiert:

  • Endgültiges Verlassen der Schweiz: Der obligatorische Teil des Altersguthabens kann bei Auswanderung in ein EU/EFTA‑Land nur ausgezahlt werden, wenn keine Pflichtversicherung mehr besteht. Ansonsten können die Kontoinhaber*innen ausschliesslich den überobligatorischen Teil ausgezahlt bekommen.
  • Invalidität: Wird eine ganze Invaliditätsrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezogen, kann ebenso die Auszahlung des Freizügigkeitskontos beantragt werden.
  • Als Grenzgänger*in die endgültige Erwerbsaufgabe in der Schweiz: Es darf in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden und ebenso in der Schweiz kein Wohnsitz bestehen. In diesem Fall kann bei Annullation der Grenzgängerbewilligung das Freizügigkeitsguthaben ausgezahlt werden.
  • Erwerb von Wohneigentum: Innerhalb der WEF (Wohneigentumsförderung) kann das gesamte oder ein Teil des Vorsorgeguthabens auf dem Freizügigkeitskonto bezogen werden. Eine Auszahlung ist in Abständen von fünf Jahren bis zu fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters möglich. Als Verwendungsmöglichkeiten gelten der Erwerb sowie die Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum und die Tilgung von Hypothekardarlehen. Ebenso ist mit dem Geld die Renovation möglich oder die Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften. Auch können Aktien einer Mieter‑Aktiengesellschaft erworben werden.
  • Todesfall: Verstirbt der Inhaber oder die Inhaberin eines Freizügigkeitskontos, fliesst das Guthaben an die gesetzlich Begünstigten. Dabei gilt die gesetzliche Regelung, wonach der erste Berechtigte der Ehepartner oder die Ehepartnerin ist. Danach folgen minderjährige Kinder sowie Kinder im Alter bis zu 25 Jahren, sofern sie sich noch in Ausbildung befinden. Anschliessend werden Personen berücksichtigt, die mindestens fünf Jahre vor dem Tod des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin mit diesem oder dieser in einer Lebensgemeinschaft gewohnt haben. Zusätzlich müssen diese Personen vom Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin wesentlich unterstützt worden sein. Zum Schluss werden noch volljährige Kinder und übrige gesetzliche Erben bedacht.

Steuern optimieren durch verteilte Auszahlung von Vorsorgeguthaben

Sämtliche Guthaben aus der zweiten Säule sowie aus der Säule 3a werden einmalig mit der Auszahlung besteuert. Dabei wird allerdings für diesen Teil des Einkommens ein ermässigter Steuersatz angesetzt. Die Erträge während der Laufzeit bleiben hingegen steuerfrei.

Wegen der Steuerprogression verteilen Sie die Auszahlungen von Pensionskassenguthaben, Freizügigkeitsguthaben und Säule-3a-Guthaben am besten über mehrere Jahre. Gut zu wissen: Bis zu zwei Freizügigkeitskonten sind erlaubt. Insofern kann auch die Splittung von Freizügigkeitsguthaben auf zwei Konten sinnvoll sein. Gleichzeitig wird das Insolvenzrisiko bei der Verteilung auf zwei Freizügigkeitsstiftungen minimiert. Wenn Sie auf grösstmögliche Sicherheit achten, sollten Sie daher Vorsorgeguthaben von über 100´000 Franken (bis 100´000 Franken privilegierte Behandlung) auf zwei Freizügigkeitsstiftungen verteilen oder einen Teil in Wertgutschriften investieren.

Die Steuersätze sind in den meisten Kantonen progressiv, jedoch unterschiedlich hoch. Bei Bezug eines Kapitals von 250´000 Franken ergeben sich für einen verheirateten Mann im Alter von 65 Jahren beispielsweise je nach Kanton Steuerbeträge zwischen 10´217 und 23´103 Franken.

Mögliche Anlageformen sind gesetzlich geregelt

Freizügigkeitskonti werden häufig von Banken sowie von einigen bankenunabhängigen Freizügigkeitsstiftungen angeboten. Neben den klassischen Konti sieht der Gesetzgeber ebenso Versicherungspolicen vor, die Versicherungsschutz für den Todesfall und Invaliditätsfall bieten. Dieser Versicherungsschutz muss allerdings mit einer Prämie bezahlt werden, die zulasten der Rendite geht.

Das anhaltende niedrige Zinsniveau wird voraussichtlich mittelfristig keine Perspektive für Sparanlagen bieten. Zwar sind in letzter Zeit Phasen von sogenannten Seitwärtsbewegungen festzustellen gewesen. Dennoch ist wegen der hohen Staatsverschuldungen nicht mit einem raschen Anstieg der Zinsen zu rechnen.

Daher gewinnt eine weitere Anlageform an wachsender Bedeutung: das Freizügigkeitsdepot. Die Anbieter solcher Depots bieten die Möglichkeit, in Fonds zu investieren. Sie stellen dabei sicher, dass Ihr Vorsorgeguthaben nach den gesetzlichen Bestimmungen investiert wird. Diese regeln insbesondere den Anteil risikobehafteter Anlagen.

Es gelten dabei folgende Maximalbeträge:

  • Grundpfandtitel auf Immobilien: 50 Prozent
  • Aktienanteil: 50 Prozent
  • Anlage in Immobilien: 30 Prozent
  • Investition in Fremdwährungen (ohne Absicherung): 30 Prozent
  • andere alternative Anlagen: 15 Prozent

Anlagehorizont als Entscheidungsgrundlage

Langfristig hat sich die Anlage am Aktienmarkt immer als rentable Investition erwiesen. Dies gilt zumindest, wenn auf eine breite Diversifikation geachtet wird. Dennoch ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wie lange die Guthaben im Depot voraussichtlich investiert bleiben. Schliesslich gibt es am Aktienmarkt immer wieder Kurseinbrüche, die überstanden werden müssen. Verbleiben Ihre Gelder voraussichtlich bis zur Pensionierung oder bringen Sie diese bald wieder in eine Pensionskasse ein? Allgemein hat sich für die Anlage in Fonds ein Anlagehorizont von mindestens drei bis fünf Jahren als ratsam herausgestellt.

rente

Steuern sparen mit späterem Bezug

Beziehen Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben recht spät, lassen sich hiermit neben der gestaffelten Auszahlung weitere Steuern sparen. Sowohl das Vermögen der beruflichen Vorsorge als auch aus der Säule 3a (Selbstvorsorge) werden während der Zeit, in der Sie darüber nicht verfügen, nicht versteuert. Das bedeutet, Sie zahlen keine Vermögenssteuer und müssen ebenso auf Zinsen und Dividenden keine Steuern zahlen.

Beachten Sie daher: Die meisten Stiftungen ermöglichen den Aufschub des Bezugs bis zum Alter 70 (bei Männern) beziehungsweise bis zum Alter 69 (bei Frauen).

Keine Zinsen in Sicht – lukrative Alternativen

Wussten Sie, dass eine individuelle Vermögensverwaltung Ihres Freizügigkeitsguthabens möglich ist? Vorteile dieser nicht vielen Anlegern bekannten Form sind geringe Gebühren, Steueroptimierung und die individuelle Verwaltung Ihres Vorsorgeguthabens.

Mit individueller Vermögensverwaltung ETF und Einzeltitel möglich

Hier erfolgt die Anlage individuell unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anlagerichtlinien für Vorsorgegelder. Selbst Einzeltitel sind ab einem Guthaben von 500´000 Franken bei einigen Anbietern vorstellbar. Darunter wird in Anlagefonds und zum Teil in ETFs (Exchange Traded Funds) investiert. Das bedeutet für Sie ein Maximum an Flexibilität.

Digital und persönlich: institutionelle Tranchen

Bei institutionellen Tranchen werden keine Retrozessionen (Rückvergütungen von Produktanbietern an Vermögensverwalter, vergleichbar mit Provisionen) gezahlt. Dadurch sinken die Gebühren für den Kunden.

Innovative neue Anbieter ermöglichen auf diese Weise einem breiten Publikum eine effiziente Vermögensverwaltung. Dies schliesst bei einigen digitalen Vermögensberatern die Anlage von Vorsorgeguthaben ein.

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Die häufigsten Fragen (FAQ)

Was passiert im Todesfall mit dem Freizügigkeitskonto?

Bei Tod des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin wird das Vorsorgeguthaben an die gesetzlich Begünstigten ausgezahlt.

Ist es möglich, mehrere Freizügigkeitskonten zu eröffnen?

Es können bis zu zwei Freizügigkeitskonten eröffnet werden. Dabei müssen die beiden Konten bei unterschiedlichen Stiftungen geführt werden. Bei einem Anbieter ist jeweils nur ein Konto möglich.

Ist eine negative Verzinsung möglich?

Eine negative Verzinsung ist bei reinen Sparlösungen nicht erlaubt. Es gibt jedoch keine Vorgabe hinsichtlich der Mindestverzinsung, wie dies bei Pensionskassen der Fall ist.

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