Ein Stellenwechsel bedeutet oft bedeutsame Veränderungen, nicht nur im Hinblick auf Ihre Karriere, sondern auch hinsichtlich Ihrer Vorsorge. Üblicherweise ändert sich mit einem Wechsel des Arbeitgebers auch die Pensionskasse. Dies kann Veränderungen für Ihre Altersvorsorge und Risikoabdeckung bedeuten. Informieren Sie sich daher frühzeitig über die neuen Bedingungen und stellen Sie sicher, dass Ihre finanzielle Zukunft weiterhin gut abgesichert ist. Schliesslich soll sich der Stellenwechsel positiv auf Ihre zukünftige Vermögenssituation und Altersvorsorge auswirken. Der erste Schritt ist die Übertragung des Pensionskassenguthabens.
Ob Sie übergangslos in eine neue Pensionskasse wechseln, Sie beruflich zunächst pausieren oder den Schritt in die Selbstständigkeit wagen: Dieser Beitrag informiert Sie über die Möglichkeiten und notwendigen Schritte.
Contents
- 1 Das Wichtigste in Kürze
- 2 So kommen die Gelder an die neue Vorsorgeeinrichtung
- 3 Sichern Sie Ihre finanzielle Vorsorge beim Arbeitgeberwechsel
- 4 Freizügigkeitskonto: Neuer Arbeitgeber vorerst nicht in Sicht – Geld sicher parken
- 5 Start in die Selbstständigkeit: Chancen, Möglichkeiten und Pflichten
- 6 Neuer Job: Jetzt Vorsorgelücken erkennen und optimal schliessen
- 7 Versicherungscheck bei Wechsel des Arbeitgebers: Absicherung der Risiken noch aktuell?
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Stellenwechsel bedeutet gewöhnlich ebenso ein Wechsel der Pensionskasse.
- Der Transfer des Altersguthabens ist gesetzlich geregelt.
- Die Pensionskassen in der Schweiz haben jeweils eigene Reglements.
- Reicht das Austrittskapital der bisherigen Pensionskasse nicht aus, ist ein Einkauf in die neue Versorgungseinrichtung möglich.
- Ein Arbeitgeberwechsel gibt Gelegenheit zur Prüfung der aktuellen Versorgungssituation.
So kommen die Gelder an die neue Vorsorgeeinrichtung
Arbeitnehmer in der Schweiz sind ab einem Jahreseinkommen von 22’050 Franken (Stand 2023) in einer Pensionskasse versichert. Das Konto der zweiten Säule wird vom Arbeitgeber verwaltet, der auch die Beiträge abführt. Sofern kein Vorsorgefall wie Invalidität eingetreten ist, wird das angesparte Guthaben beim Wechsel des Arbeitgebers auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen. Gewöhnlich fordert Sie die neue Pensionskasse beim Wechsel des Arbeitgebers auf, Ihre Freizügigkeitsleistung zu überweisen. Doch im eigenen Interesse sollten Sie sich am besten proaktiv um den Transfer von Ihrem Freizügigkeitsguthaben kümmern.
Bundesgesetz regelt Übertrag des Altersguthabens bei Arbeitgeberwechsel
Gemäss dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) muss bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz das angesparte Guthaben von der Pensionskasse des bisherigen Arbeitgebers zur neuen Vorsorgeeinrichtung transferiert werden.
Übertragung Pensionskassengeld: Ablauf
Für einen reibungslosen Ablauf stellen die Vorsorgeeinrichtungen Vordrucke zur Verfügung, auf denen Sie die Daten der neuen Pensionskasse angeben. So liegen den Beteiligten auf jeden Fall die notwendigen Daten vor.
Der Ablauf ist dann wie folgt:
Schritt 1:
Der bisherige Arbeitgeber informiert die AHV-Ausgleichskasse, die Pensionskasse, die Unfallversicherung und die Krankentagegeldversicherung über den Wechsel des Arbeitgebers.
Schritt 2:
Die Wiederanmeldung bei den Versicherungen übernimmt der neue Arbeitgeber.
Schritt 3:
Die bisherige Pensionskasse berechnet Ihre Austrittsleistung.
Schritt 4:
Nach der Berechnung wird das Kapital an die neue Pensionskasse überwiesen.
Auf dem Vorsorgeausweis (Pensionskassenausweis) der neuen Pensionskasse wird die Zahlung als Freizügigkeitsleistung ausgewiesen. Der Vorsorgeausweis bildet somit auch in Zukunft die Basis für die Ermittlung der zustehenden Leistungen.
Sichern Sie Ihre finanzielle Vorsorge beim Arbeitgeberwechsel
Damit Sie nach dem Arbeitgeberwechsel finanziell optimal aufgestellt sind, sollten Sie auf die folgenden Punkte achten.
Darauf ist beim Wechsel der Pensionskasse zu achten
Heutzutage empfiehlt es sich, vor einem Berufswechsel den Status der neuen Pensionskasse zu prüfen – sofern Sie die Möglichkeit dazu haben. Eine vorteilhafte Personalvorsorge ist ein wesentlicher Bestandteil Ihres Vergütungspakets. Wenn Sie also einen Stellenwechsel in Erwägung ziehen, ist es wichtig, nicht nur den Lohn, sondern auch die Leistungen der Pensionskasse zu prüfen. Vergewissern Sie sich dabei, dass Sie sich durch den Stellenwechsel zumindest ihre bisherigen Leistungen erhalten.
Beim Prüfen der neuen Pensionskasse sind folgende Kennzahlen wesentlich:
- Deckungsgrad: Der Deckungsgrad dient als Massstab für die Bewertung der finanziellen Gesundheit der Pensionskasse, indem das angesammelte Kapital mit den Verpflichtungen verglichen wird. Ein Deckungsgrad von 100 Prozent bedeutet eine vollständige Deckung dieser Verpflichtungen. Ein Deckungsgrad von weniger als 100 Prozent gibt jedoch Anlass zur Sorge, da er auf eine mögliche bevorstehende Sanierung hinweist. Die Pensionskasse ist also finanziell gesund, wenn sie einen Deckungsgrad von mindestens 100 Prozent ausweist.
- Technischer Zins: Mit diesem Zinssatz wird festgelegt, mit welchem Zins das zurückgelegte Kapital während der Auszahlung verzinst werden kann. Diesen muss die Pensionskasse also mit dem Deckungskapital verdienen, um die zugesagten Leistungen erfüllen zu können. Der Zinssatz darf somit nicht zu hoch sein.
- Umwandlungssatz: Die Altersrente ergibt sich durch Multiplikation des Pensionskassenguthabens mit dem Umwandlungssatz. Für den obligatorischen Teil ist der Mindest-Umwandlungssatz festgeschrieben und beträgt aktuell 6.8 Prozent (Stand 03/2023). Für den überobligatorischen Teil können die Pensionskassen diesen Satz jedoch selbst festlegen. Und hier gibt es durchaus Unterschiede.
- Anteil Arbeitgeberbeiträge: Auch dies ist beim Arbeitgeberwechsel zu beachten. Manche Arbeitgeber zahlen zwei Drittel der Beiträge statt der obligatorischen 50 Prozent.
- Überobligatorische Leistungen: Hier gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Pensionskassen. Einige sehen in ihrem Reglement auch Unterschiede in den Leistungen bei über 50-Jährigen vor.
- Absicherung Konkubinatspartner: Unterschiedlich sind auch die Bedingungen hinsichtlich Rentenzahlungen an Konkubinatspartner im Todesfall.
- Frühpensionierung: Sofern Sie über eine Frühpensionierung nachdenken, sind die Bedingungen hierzu zu klären. Bei einigen Vorsorgeeinrichtungen ist der Einkauf auch noch kurz vor Renteneintritt möglich.
Austrittsleistung für neue Pensionskasse ausreichend?
Beim Stellenwechsel errechnet die bisherige Pensionskasse das Austrittskapital, welches anschliessend auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird. Dabei kann sich herausstellen, dass dies für die neue Pensionskasse zu gering ist. Das bedeutet, die Vorsorgeeinrichtung kann mit dem Kapital nicht die festgelegten Leistungen erfüllen. Es können auch Fälle auftreten, bei denen das Austrittskapital zu hoch ist und somit ein Teil übrig bleibt.
In diesen Fällen kann der Übergang wie folgt sichergestellt werden:
- Austrittskapital zu gering: Sie sollten freiwillige Einzahlungen erwägen, um sich damit in die neue Vorsorgeeinrichtung einzukaufen.
- Austrittskapital zu hoch: Mit diesem übersteigenden Vorsorgekapital können Sie ein Konto bei einer Freizügigkeitsstiftung eröffnen. Alternativ bieten sich bei den Freizügigkeitsstiftungen Wertschriftenlösungen an.
Freizügigkeitskonto: Neuer Arbeitgeber vorerst nicht in Sicht – Geld sicher parken
Personen, die nicht mehr in die obligatorische Vorsorge einzahlen können, müssen ihr bezogenes Freizügigkeitsguthaben, womit das angesammelte Guthaben bei der Pensionskasse gemeint ist, in eine Freizügigkeitseinrichtung einbringen. Dies kann in Situationen wie Arbeitslosigkeit, Mutterschaftsurlaub, verlängerte Weiterbildungszeit, oder unbezahlte Auszeit notwendig sein. Sinkt der Lohn unter die Mindestgrenze oder wechselt der Versicherte in die Selbstständigkeit, muss auch hierbei für das BVG-Guthaben eine alternative Lösung gefunden werden.
Jeder Versicherte ist bei Arbeitslosigkeit für die Risiken Tod und Invalidität in der BVG-Auffangeinrichtung obligatorisch weiterversichert. Arbeitslose und Arbeitslosenkasse teilen sich die Prämien.
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Sichere Anlage auf Freizügigkeitskonto
Das BVG-Guthaben wird bei Arbeitslosigkeit, statt an eine neue Vorsorgeeinrichtung, auf ein Freizügigkeitskonto des Versicherten überwiesen. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes ist dabei gewährleistet, da das Kontoguthaben ausschliesslich zu festgelegten Bedingungen als Bargeld bezogen werden kann und somit abgesichert ist.
Versäumt es der Versicherte, seine neue Anlageform für das Freizügigkeitsguthaben mitzuteilen, wird dieses innerhalb von zwei Jahren an die BVG-Auffangeinrichtung des Bundes übertragen. Bei einer neuen Arbeitsstelle überweist die Freizügigkeitseinrichtung das Kapital an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers.
Start in die Selbstständigkeit: Chancen, Möglichkeiten und Pflichten
Wer den Weg in die Selbstständigkeit einschlägt, benötigt neben innovativen Ideen und Mut auch das entsprechende Kapital zur Gründung. Ausserdem erzielen Gründer in der Anfangszeit noch wenig Umsatz und müssen auch in dieser Zeit für ihre Lebenshaltungskosten aufkommen. Da kommt es nach Jahren als Arbeitnehmer gerade recht, das in der Pensionskasse angesparte Kapital vorbeziehen zu können.
Vorbezug für Selbstständigkeit: Bedingungen
Der Bezug des Kapitals aus der Pensionskasse ist grundsätzlich an folgende Bedingungen geknüpft:
- Nachweis der selbstständigen Tätigkeit
- Kein Anschluss an eine Pensionskasse
- Einhaltung einer Frist von 12 Monaten
Nachweis der selbstständigen Tätigkeit
Die Bestätigung über die Selbstständigkeit ist bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzuholen. Dazu sind dort entsprechende Unterlagen einzureichen. Die Tätigkeit muss dabei nachweislich unter eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Ferner muss die Unabhängigkeit erkennbar sein und dass auf eigenes finanzielles Risiko gearbeitet wird.
Für die AHV-Ausgleichskasse zählen bei Prüfung Anhaltspunkte wie die Beschäftigung von Angestellten, die Anschaffung von Betriebsmitteln oder Waren sowie bereits getätigte Investitionen wie Maschinen oder Fahrzeuge.
Zum Nachweis sollten der AHV-Ausgleichskasse also Unterlagen wie ein Businessplan, Handelsregister-Eintrag oder Kaufverträge für Materialien vorgelegt werden.
Kein Anschluss an eine Pensionskasse
Solange Sie als Angestellter dem PK-Obligatorium unterstellt sind, ist der Bezug von Geldern aus der Pensionskasse ausgeschlossen. Das bedeutet etwa, wenn Sie eine Kapitalgesellschaft (beispielsweise eine GmbH) gründen, sind Sie als Geschäftsführer rechtlich unselbstständig. Sie müssen sich dann, wie alle Angestellten, ab dem festgelegten Mindestlohn bei einer Pensionskasse versichern.
Grundsätzlich ist es zwar möglich, zunächst als Einzelunternehmen zu starten, das Pensionskapital zu beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt das Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten, da nach Urteilen des Bundesgerichts eine gewisse Zeit vergangen sein muss. Fragen Sie daher sicherheitshalber in einem solchen Fall bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung nach, bevor Sie Ihr Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umwandeln.
Einhaltung einer Frist von 12 Monaten
Der Vorbezug von Pensionskassengeldern wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit muss spätestens innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Danach ist der Kapitalbezug nicht mehr möglich. Beachten Sie ferner, dass bei verheirateten Existenzgründern der Ehepartner der Auszahlung zustimmen muss.
Rechtzeitig an Wiederaufbau der persönlichen Altersvorsorge denken
Um die finanziellen Mittel für den Ruhestand so weit wie möglich zu sichern, sind im Rahmen des staatlichen Vorsorgesystems die Möglichkeiten des Vorbezugs erheblich eingeschränkt. Zu den begrenzten Möglichkeiten, vor Erreichen des Rentenalters auf Gelder zuzugreifen, gehört die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Dahinter steht die Überlegung, dass der Besitz eines Unternehmens eine langfristige Investition mit dem Potenzial für Wertzuwachs sein kann.
Die unternehmerische Tätigkeit ist jedoch mit Risiken verbunden. Wenn die Geschäftsidee nicht den gewünschten Erfolg bringt, verlieren die Gründer nicht nur ihr investiertes Kapital, sondern auch die vorbezogenen Altersguthaben aus der Pensionskasse sind verloren. Daher ist es existenziell, auch als Unternehmer rechtzeitig wieder mit dem Aufbau der Altersvorsorge zu beginnen.
Nutzen Sie dazu die Instrumente des 3-Säulen-Systems:
- AHV-Pflicht: Jede erwerbstätige Person ist in der Schweiz AHV‑pflichtig. Das bedeutet, dass Sie auch als Einzelunternehmer AHV-Beiträge zahlen.
- Freiwillige Versicherung bei einer Pensionskasse: Mit freiwilligen Beiträgen in einer Pensionskasse sorgen Sie fürs Alter vor und sparen dabei gleichzeitig Steuern.
- Private Vorsorge mit der Säule 3a: Sofern Sie nicht Mitglied einer Pensionskasse sind, können Sie jährlich maximal 20 Prozent Ihres Nettoeinkommens auf das Säule-3a-Konto einzahlen. Zurzeit liegt der Höchstbetrag bei knapp unter 35’280 Franken (Stand 2023).
Neuer Job: Jetzt Vorsorgelücken erkennen und optimal schliessen
Beim Wechsel der Pensionskasse bietet sich an, einen Blick auf den aktuellen Stand des Altersguthabens zu werfen und insbesondere Beitragslücken zu erkennen.
Diese können durch verschiedene Situation entstehen:
- Auslandsaufenthalte
- Kinderpause
- Teilzeitarbeit mit geringem Einkommen
- Arbeitslosigkeit
Der Vorsorgeausweis der Pensionskasse informiert Sie über bestehende Beitragslücken und darüber, ob und in welcher Höhe Sie sich in die Pensionskasse einkaufen können. Daneben gibt er Auskunft über den Wert Ihres Altersguthabens und die voraussichtliche Rente.
Die Möglichkeit, sich freiwillig in die Pensionskasse einkaufen zu können, ist abhängig vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung sowie dem aktuellen Altersguthaben. Nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze ist ein Einkauf ausgeschlossen.
Mit einem Einkauf erhöhen Sie die Leistungen bei Tod und Invalidität sowie die Rentenhöhe. Vorteilhaft ist ebenfalls die steuerliche Abzugsfähigkeit. Wichtig: Dies bedeutet ein Verbot von Kapitalauszahlungen oder Vorbezügen für Wohnimmobilien innerhalb der nächsten drei Jahre. Ausserdem müssen alle früheren Vorbezüge für Wohneigentum zurückbezahlt worden sein, um sich in die Pensionskasse einkaufen zu können.
Versicherungscheck bei Wechsel des Arbeitgebers: Absicherung der Risiken noch aktuell?
Der Vorsorgeausweis der Pensionskasse informiert Sie insbesondere über Ihr Altersguthaben und enthält Prognosen über die Leistungen im Alter sowie bei Frühpensionierung.
Gleichzeitig ermöglichen die Angaben den Versicherten, zu prüfen, ob die Absicherungen gegen Risiken noch ausreichend sind.
Diese sind:
- Leistungen für Hinterbliebene: Bei Tod erhalten Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Partner oder Ihre Kinder die im PK-Ausweis angegebenen Beträge. Sofern Sie im Konkubinat leben, sollten Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung nachfragen, ob die Leistungen bei Ihrem Ableben auch für Konkubinatspartner gelten und ob eine Begünstigtenerklärung erforderlich ist.
- Leistungen bei Invalidität: Bei krankheitsbedingter, vollständiger Invalidität erhalten Sie die ausgewiesenen Leistungen. Bei unfallbedingter Invalidität zahlt die Pensionskasse nur ergänzende Leistungen zur Unfallversicherung.
Krankentagegeldversicherung: Die Prämien für eine Krankentagegeldversicherung können vom Arbeitgeber finanziert oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden. In einigen Fällen besteht auch keine kollektive Versicherung des Arbeitgebers. Da die Krankentagegeldversicherung nicht obligatorisch ist, sollten Sie sich über Prämien und Leistungen einer gegebenenfalls neuen Kollektivversicherung erkundigen.
Quellenangaben
- [1] ubs.com
- [2] credit-suisse.com
- [3] bvk.ch
- [4] swisslife.ch
- [5] nzz.ch
- [6] vertragshilfe.ch